{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-267_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_366_fq.pdf", "Checksum": "c97e3d246e649b9d702de1ba149a4b86"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.267", "ST.2010.366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:12", "Checksum": "0dfe8781c1f20f01174ca062bc772ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG\n\nnetto\" übersetzt) ist ein Betrag von CZK 3'906'924 eingetragen. Per Ende 2007 entsprach dies umgerechnet einem Betrag von gut Fr. 240'000.- …. Geldeinkünfte in ausländischer Währung sind zwar grundsätzlich im Zuflusszeitpunkt zum Geldkurs in\nSchweizer Franken umzurechnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 60 DBG).\nAber die Mietzinserträge sind ohnehin unbelegt geblieben und auch der Zeitpunkt des\nGeldzuflusses liegt im Dunkeln. Die ermessensweise Schätzung der Liegenschaftennettoerträge in Tschechien in derselben Höhe von Fr. 240'000.- erweist sich damit\nnicht als offensichtlich falsch und ist folglich im Beschwerde- und Rekursverfahren zu\nbestätigen.\n\n7. Zusammenfassend war der Pflichtige in der Steuerperiode 2007 in G wohnhaft bzw. ansässig. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich sowohl diesbezüglich\nals auch betraglich als korrekt. Somit sind Beschwerde und Rekurs vollumfänglich abzuweisen.\n\n8. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen je zur Hälfte\naufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG,) und entfällt die Zusprechung\neiner Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m\n§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Die\nverheirateten Pflichtigen haften solidarisch für den Gesamtbetrag (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 144 N 7 DBG und § 151 N 12 StG).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n"}