{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-267_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_366_fq.pdf", "Checksum": "c97e3d246e649b9d702de1ba149a4b86"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.267", "ST.2010.366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. 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DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG\n\n Der Einbezug der gesamten Dividende von Fr. 130'000.- ins hiesige Einkom-\nmens-Steuersubstrat ist damit nicht zu beanstanden.\n\nc) Schliesslich hat der Steuerkommissär beim satzbestimmenden Einkommen\neinen Liegenschaftennettoertrag in Tschechien nach pflichtgemässem Ermessen auf\nFr. 240'000.- geschätzt.\n\naa) Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht\nerfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerbehörde gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG\nbzw. § 139 Abs. 2 Satz 1 StG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.\nDiese Bestimmung setzt einen Untersuchungsnotstand voraus. Dieser ist im Regelfall\ndadurch verursacht, dass der Steuerpflichtige trotz formgültiger Mahnung seinen Mitwirkungspflichten mit Bezug auf die Ermittlung der für die Einschätzung massgeblichen\nTatsachen nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist.\n\nMit Auflage vom 29. März 2010 verlangte der Steuerkommissär unter dem\nTitel \"Liegenschaften in Tschechien\" ein vollständig ausgefülltes Liegenschaftsverzeichnis mit detaillierten Angaben über die Liegenschaften in Tschechien per\n31.12.2007 und Ertrag pro 2007; einen detaillierten Mieterspiegel inkl. Anzahl der\nZimmer pro 2007 und detaillierte Angaben über die Aufwendungen für Unterhalt und\nAbgaben der Liegenschaft mit Aufstellung sowie chronologisch geordneten Belegen\npro 2007. In ihrer Antwort vom 14. April 2010 führten die Pflichtigen dazu aus, die geschäftliche Liegenschaft des Pflichtigen sei unter den Aktivposten der jeweiligen Bilan-\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n- 18 -\n\nzen, die regelmässig mit den Schweizer Steuererklärungen eingereicht worden seien,\nzu finden. Die privaten Liegenschaften und die entsprechenden Mieterträge seien korrekt in den Steuererklärungen für Tschechien deklariert. Mit Mahnung vom 9. Juni 2010\nwiederholte der Steuerkommissär die Auflage, worauf die Pflichtigen mit Schreiben\nvom 15. Juni 2010 erneut ihr vorerwähntes Schreiben vom 14. April 2010 einreichten.\n\nAuflage und Mahnung erscheinen zumutbar und verhältnismässig. Indem sich\ndie Pflichtigen auf eine pauschale Antwort beschränkten statt die geforderten Unterlagen einzureichen, verletzten sie ihre Mitwirkungspflicht. Der Hinweis auf Angaben in\nder tschechischen Steuererklärung ist offensichtlich ungenügend, zumal die Steuererklärung nur in tschechischer Sprache eingereicht wurde, bloss eigene Angaben des\nPflichtigen beinhaltet und keinerlei amtliche Bestätigung dieser Deklaration vorliegt.\nAuch wenn es zutreffen sollte, dass in Tschechien eine Selbstveranlagung vorzunehmen war, so wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, bei den tschechischen Behörden eine Bestätigung einzuholen. Die Schätzung der Liegenschaftennettoerträge in\nTschechien erfolgte daher zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen.\n\nbb) Eine zu Recht ergangene Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Diese Normen enthalten eine Kognitionsbeschränkung der Prüfungsinstanzen, welche eine zu Recht getroffene Ermessensveranlagung nur aufheben\nkönnen, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist.\n\nIm Einspracheverfahren gingen die rechtskundig vertretenen Pflichtigen mit\nkeinem Wort auf die teilweise Ermessensveranlagung bzw. -einschätzung ein. In der\nBeschwerde- und Rekursschrift begnügten sie sich damit zu erklären, die entsprechenden Angaben seien jeweils in den Aufstellungen für die internationale Steuerausscheidung, die als Beilagen zu den Schweizer Steuererklärungen eingereicht worden\nseien, aufgeführt. In einer Aufstellung vom Juli 2008 wurden beim Einkommen unter\nanderem Mieterträge laut tschechischer Steuererklärung 2007 von CZK 3'906'924 bzw.\nFr. 231'263.- angegeben. Diese Beträge sind jedoch unbelegt geblieben.\n\nDie Pflichtigen haben damit die offensichtliche Unrichtigkeit der ermessensweisen Schätzung nicht dargetan. Auch sind aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte\nersichtlich, welche auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung deuten würden.\nUnter Ziff. 39 in der tschechischen Steuererklärung (vom Pflichtigen als \"Mieteinkünfte\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n- 19 -\n\n"}