{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-267_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_366_fq.pdf", "Checksum": "c97e3d246e649b9d702de1ba149a4b86"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.267", "ST.2010.366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. 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DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG\n\n Damit sind die Erträge aus (tschechischem) Wertschriftenvermögen\n(Fr. 71'505.-) im Ansässigkeitsstaat der begünstigten Person, d.h. in der Schweiz zu\nversteuern. Dies würde auch gelten, wenn die Erträge als \"andere Einkünfte\" im Sinn\nvon Art. 21 Abs. 1 DBA-T qualifiziert würden. Die Höhe des Betrags ist nicht umstritten.\n\nb) Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit der Dividende der Firma D verhält.\n\naa) Nach Art. 10 Abs. 1 DBA-T können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person\nzahlt, im anderen Staat besteuert werden. Die Dividenden können auch im Ansässigkeitsstaat des auszahlenden Unternehmens besteuert werden, jedoch höchstens im\nUmfang von 5 % bzw. 15 % des Bruttobetrags der Dividenden (vgl. Abs. 2; zum Ganzen siehe OECD-Kommentar S. 186 ff. Ziff. 4 ff.).\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n- 16 -\n\nNach Darstellung der Pflichtigen zahlte die in Tschechien ansässige Gesellschaft D dem Pflichtigen eine Dividende in Höhe von Fr. 130'000.- aus. Die Pflichtigen\nreichten diesbezüglich eine in tschechischer Sprache verfasste Bestätigung vom\n20. Dezember 2007 ein. Soweit ersichtlich, geht daraus hervor, dass am 5. November 2007 dem Pflichtigen eine Dividende in Höhe von Fr. 130'000.- (im Dokument in\nSchweizer Franken angegeben) ausbezahlt wurde, unter Abzug einer Steuer von\n15 %.\n\nbb) In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 DBA-T ist diese Dividende grundsätzlich\nbei dem in der Schweiz ansässigen Empfänger (dem Pflichtigen) zu besteuern. Dem\nQuellenstaat Tschechien steht das begrenzte Besteuerungsrecht im Umfang von 15 %\nzu (Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-T). Um die dadurch entstehende Doppelbesteuerung zu\nvermeiden, gewährt die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 2 lit b DBA-T dem hier ansässigen Pflichtigen auf Antrag eine Entlastung (Anrechnung, pauschale Steueranrechnung\noder teilweise Befreiung). Die Schweiz ist befugt, die Art der Entlastung zu bestimmen\nund das Verfahren zu ordnen (Art. 23 Abs. 2 lit. b am Ende).\n\ncc) Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die pauschale Steuerabgeltung\nvom 22. August 1967 (SR 672.201, im Folgenden VO pStA) können natürliche und\njuristische Personen für die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgnissen eine pauschale Steueranrechnung beantragen. Nach\nArt. 13 Abs. 1 VO pStA wird die pauschale Steueranrechnung nur auf Antrag gewährt.\nDer Antrag ist in einem besonderen Formular (Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung zum Wertschriftenverzeichnis) der zuständigen Amtsstelle desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war (Abs. 2). Der Anspruch auf pauschale\nSteueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der\nSteuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt wird (Art. 14 Abs. 2\nVO pStA).\n\ndd) Voraussetzung für die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung ist\nsomit ein Gesuch der Pflichtigen. Indes haben die Pflichtigen kein solches Gesuch gestellt. Mit Einschätzungsvorschlag vom 1. Februar 2010 wurden die Pflichtigen auf die\nMöglichkeit der pauschalen Steueranrechnung hingewiesen und der Steuerkommissär\nliess ihnen auch das entsprechende Formular, die Wegleitung sowie ein Merkblatt der\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n- 17 -\n\nESTV zukommen. Die bereits damals rechtskundig vertretenen Pflichtigen stellten im\nSchreiben vom 12. Februar 2010 kein Gesuch um pauschale Steueranrechnung, sondern beschränkten sich auf die Bestreitung der Ansässigkeit des Pflichtigen. Auch in\nspäteren Schreiben liessen sie kein Gesuch um pauschale Steueranrechnung stellen.\nNachdem es vorliegend um die Steuerperiode 2007 geht, ist die Dreijahresfrist gemäss\nArt. 14 Abs. 2 VO pStA Ende 2010 abgelaufen und der Anspruch auf pauschale Steueranrechnung damit erloschen. Ein (ebenfalls nicht beantragter) Abzug der ausländischen Quellensteuern im Sinn von Art. 32 Abs. 1 DBG bzw. § 30 Abs. 1 StG fällt sodann ausser Betracht, da die Pflichtigen es versäumt haben, die Quellensteuern\nrechtzeitig zurückzufordern (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 22 DBG\nbzw. § 30 N 23 StG).\n\n"}