{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-267_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_366_fq.pdf", "Checksum": "c97e3d246e649b9d702de1ba149a4b86"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.267", "ST.2010.366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:12", "Checksum": "0dfe8781c1f20f01174ca062bc772ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG\n\n cc) Wie bereits erläutert, lag der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen in der fraglichen Steuerperiode gemäss schweizerischem Recht in G. An dieser Beurteilung ändert auch die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Tschechien nichts:\nDa der einschlägige Artikel des OECD-Musterabkommens im Wesentlichen mit Art. 4\nDBA-T übereinstimmt, ist von den im OECD-Kommentar erwähnten Kriterien zur Bestimmung der Ansässigkeit auszugehen. Diese entsprechen weitgehend denjenigen\nPunkten, die bei der Festlegung des Wohnsitzes gemäss innerstaatlichem Recht beigezogen wurden (vgl. oben E. 3). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Pflichtige\n2007 den bisherigen Wohnsitz in G beibehielt, wo er zuvor jahrelang gelebt hatte, sich\nnach wie vor seine Familie sowie seine Eigentumswohnung befand.\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n- 14 -\n\ne) Nachdem bestimmt werden konnte, bei welcher ständigen Wohnstätte der\nMittelpunkt der Lebensinteressen lag, sind die weiteren Schritte der Kaskade (Aufenthalt, Staatsangehörigkeit) nicht mehr zu prüfen.\n\nDer Pflichtige ist folglich im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T in der Schweiz\nansässig.\n\nf) Die Pflichtigen behaupten sinngemäss einen unterschiedlichen Wohnsitz\nder Ehegatten. Nachdem der Pflichtige aber in der Schweiz ansässig ist, greift ohne\nWeiteres die Ehegattenbesteuerung und ist darauf nicht weiter einzugehen.\n\n4. Die Pflichtigen weisen auf Art. 23 DBA-T (Vermeidung der Doppelbesteuerung) hin und bringen gestützt darauf vor, dass die tschechischen Einkünfte und Vermögensteile aus Tschechien selbst dann nicht in der Schweiz steuerbar wären, wenn\nder Pflichtige als in der Schweiz ansässig gelten würde.\n\nDamit verkennen sie Sinn und Zweck des Methodenartikels. Art. 23 Abs. 2\nlit. a DBA-T kommt insbesondere die Bedeutung zu, dass die in Tschechien zu versteuernden Einkommens- und Vermögenswerte bei der Satzbestimmung in der\nSchweiz berücksichtigt werden dürfen (sog. Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt, vgl. dazu Vogel/Lehner, DBA-Kommentar, 5. A., 2008, Art. 23 N 3 ff., Locher,\nS. 479 f.). Auf Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA-T ist sodann nachstehend im Zusammenhang\nmit der Dividendenbesteuerung einzugehen.\n\n5. Die Pflichtigen beantragen, nur das in der Schweiz befindliche Vermögen\n(Eigentumswohnung, Bankguthaben, Aktien der Firma L) sei in der Schweiz zu besteuern und zwar gemäss Steuererklärung 2007. Zu den Beträgen äussern sie sich\nnicht im Einzelnen.\n\na) Gemäss Art. 22 Abs. 2 DBA-T kann bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen\nVertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen\nVertragsstaat zur Verfügung steht, im anderen Staat besteuert werden. Nach Abs. 4\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n- 15 -\n\nkönnen alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person\nnur in diesem Staat besteuert werden.\n\nb) Der Pflichtige ist in Tschechien nicht selbstständig erwerbstätig, sondern\nals Direktor bzw. Geschäftsführer bei den Firmen D und E angestellt. Damit ist das\nbewegliche Vermögen im Ansässigkeitsstaat des Pflichtigen zu versteuern. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das bewegliche Vermögen des Pflichtigen in Tschechien in\ndas steuerbare Vermögen in der Schweiz einbezogen (Aktien der beiden tschechischen Firmen, weiteres bewegliches Vermögen in Tschechien). Die rechtskundig vertretenen Pflichtigen haben die Höhe dieser Vermögensbestandteile nicht beanstandet,\nwomit sich Ausführungen zum Quantitativen erübrigen.\n\n6. Weiter verlangen die Pflichtigen, es sei bloss das in der Schweiz erzielte\nEinkommen (Zinserträge aus Bankguthaben) hier zu besteuern.\n\na) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im andern Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im andern Staat besteuert werden (Art. 11 Abs. 1 DBA-T).\nUnter \"Zinsen\" werden Einkünfte aus Forderungen jeder Art verstanden (Abs. 2).\n\n"}