{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-267_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_366_fq.pdf", "Checksum": "c97e3d246e649b9d702de1ba149a4b86"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.267", "ST.2010.366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:12", "Checksum": "0dfe8781c1f20f01174ca062bc772ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG\n\n 1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n- 12 -\n\nb) Diese Formulierung entspricht weitgehend Art. 4 des OECD-Muster-\nabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von\n1992 (im Folgenden OECD-MA). Für die Auslegung der von der Schweiz nach dem\nVorbild des OECD-MA geschlossenen DBA ist der OECD-Kommentar zu den Artikeln\ndes Musterabkommens von erheblicher Bedeutung (BGr, 6. Mai 2007, 2C_276/2007,\nE. 5.3, www.bger.ch, unter Hinweis auf den Kommentar zum Musterabkommen auf\ndem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, deutsche Übersetzung der\nvon der OECD in englischer und deutscher Sprache veröffentlichten Originalausgabe,\nBerlin 1994; aktuell jedoch Model Tax Convention on Income and on Capital, Condensed Version, 22 July 2010, OECD Committee on Fiscal Affairs [im Folgenden: OECD-\nKommentar]).\n\nc) Die Pflichtigen bringen im Wesentlichen vor, der Pflichtige habe seine \"engeren persönlichen und ausschliesslich wirtschaftlichen Beziehungen ohne jeden Zweifel in Tschechien\", denn er sei dort und nicht in der Schweiz vollumfänglich beruflich\nengagiert und er lebe zum überwiegenden Teil auch privat in einer eigenen Wohnung\ndort. Von einem Lebensmittelpunkt in der Schweiz könne nicht die Rede sein. Zudem\nbesage Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA-T, dass der Pflichtige als tschechischer Staatsangehöriger selbst dann als in Tschechien und nicht in der Schweiz ansässig gelten würde,\nwenn er sich wesentlich häufiger als dargelegt in der Schweiz aufgehalten hätte.\n\nMit ihrer Argumentation verkennen die Pflichtigen den kaskadenhaften Aufbau\nvon Art. 4 Abs. 2 DBA-T, welche die Ansässigkeit regelt. Lit. c der Bestimmung käme\nerst dann zum Zuge, wenn lit. a und b nicht zur Anwendung gelangten. Steht aber wie\nhier – was noch aufzuzeigen ist – die Ansässigkeit einer natürlichen Person bereits\naufgrund des Mittelpunkts der Lebensinteressen fest, so ist die Staatsangehörigkeit im\nSinn von lit. c der Bestimmung nicht mehr von Belang.\n\nd) Mit der Definition der Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 DBA-T sollen die verschiedenen Arten persönlicher Zugehörigkeit erfasst werden, welche gemäss innerstaatlichem Recht die unbeschränkte Steuerpflicht begründen (vgl. OECD-Kommentar\nS. 84, Ziff. 8 zum gleichlautenden Artikel des Musterabkommens). Wie gesehen, ist der\nPflichtige nach internem Recht in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Er behauptet, auch in Tschechien steuerpflichtig zu sein. Damit wäre von einer Doppelansässigkeit in beiden Staaten auszugehen, weshalb zu bestimmen ist, welchem Ansässig-\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n- 13 -\n\nkeitsstaat gemäss DBA der Vorrang zukommt (vgl. dazu Peter Locher, Einführung in\ndas internationale Steuerrecht der Schweiz, 2005, S. 243). Dabei ist nach der Kaskade\ngemäss Art. 4 Abs. 2 DBA-T vorzugehen.\n\naa) Der Pflichtige bewohnte sowohl in der Schweiz als auch in Tschechien in\nseinem Eigentum stehende Liegenschaften, wobei er sich unter der Woche im einen\nund am Wochenende im anderen Staat aufhielt. Damit verfügte er in beiden Staaten\nüber eine ständige Wohnstätte (vgl. dazu OECD-Kommentar, S. 86 f. Ziff. 11 ff.).\n\nbb) Es fragt sich daher, ob der Pflichtige im Jahr 2007 zu einem der beiden\nStaaten \"engere persönliche und wirtschaftliche Interessen (Mittelpunkt der Lebensinteressen)\" im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-T hatte. Zur Beurteilung, in welchem\nStaat der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt (\"center of vital interests\") sind gemäss OECD-Kommentar die familiären und sozialen Beziehungen des Pflichtigen zu\nberücksichtigen, dessen Beschäftigungen, politische, kulturelle oder weitere Aktivitäten, der Arbeitsort, der Ort der Verwaltung eigener Liegenschaften etc. Die Umstände\nsollen gesamthaft betrachtet werden, wobei insbesondere das persönliche Verhalten\nder natürlichen Person von Bedeutung ist. Hat jemand in einem Staat eine Wohnstätte\nund richtet sich eine zweite in einem anderen Staat ein, unter Beibehaltung derjenigen\nim ersten Staat, so deutet dies unter Umständen auch auf die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts im ersten Staat hin, wo der Pflichtige stets lebte, arbeitete und sich\nseine Familie und Besitztümer befinden (OECD-Kommentar, S. 87 Ziff. 15).\n\n"}