{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-267_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_366_fq.pdf", "Checksum": "c97e3d246e649b9d702de1ba149a4b86"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.267", "ST.2010.366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. 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DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG\n\n\ncc) Zusammenfassend haben die Pflichtigen unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenügend dargelegt, dass sich 2007 der Wohnsitz des\nPflichtigen neu in F befunden hätte. Auch aus den Akten ist keine Verlagerung des\nLebensmittelpunkts nach Tschechien zu diesem Zeitpunkt ersichtlich. Vielmehr unterschieden sich die Verhältnisse im Jahr 2007 nicht von denjenigen der Vorjahre, als der\nPflichtige Wohnsitz in der Schweiz hatte. Zwar verfügte er sowohl in G als auch in F\nüber eigene Liegenschaften, die er selbst bewohnte. Seine wirtschaftlichen Interessen\nlagen überwiegend – wenn auch nicht ausschliesslich – in Tschechien. Für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts erscheinen aber vorliegend die familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und den Kindern (insbesondere der jüngeren Tochter) ausschlaggebend. Zusätzlich ins Gewicht fällt die punktuelle wirtschaftliche Tätigkeit des\nPflichtigen, die 2007 zu nicht unwesentlichen Einkünften in der Schweiz führte. Ganz\nabgesehen davon widerspricht es dem auch für Private geltenden Grundsatz von Treu\nund Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999), wenn die\nPflichtigen nun behaupten, der Wohnsitz des Pflichtigen befinde sich in F, nachdem sie\nden Wohnsitz G zuvor nicht bestritten und der Pflichtige selbst noch in Dokumenten\ndes Jahres 2008 angab, sein Wohnsitz liege in G.\n\ne) Somit ist festzuhalten, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Pflichtigen im Jahr 2007 nach wie vor in G befand, weshalb er für diese Steuerperiode hier\nunbeschränkt steuerpflichtig ist.\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n- 11 -\n\n3. Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls gestützt auf das massgebliche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) andere Schlüsse zu ziehen sind. Nach vorherrschender\nAuffassung vermögen DBAs internes Recht nicht aufzuheben. Die innerstaatlichen\nVorschriften bleiben danach immer Grundlage für die Besteuerung. Sie finden aber\ninsoweit nicht oder nur eingeschränkt Anwendung, als sie im Widerspruch zu Bestimmungen eines DBA stehen. Die DBA bilden nach dieser Ansicht Schranken für die\nAusschöpfung der grundsätzlich umfassenden Steuerhoheit der Schweiz, was als \"negative Wirkung\" der DBA bezeichnet wird (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 6. A., 2010, S. 561 f.; differenzierend Madeleine Simonek, Problemfelder aus dem Verhältnis von Doppelbesteuerungsabkommen und Verständigungsvereinbarungen zum innerstaatlichen Recht, ASA 73 [2004/2005], S. 97 ff., S. 110 ff.).\n\na) Im Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 4. Dezember 1995 (in\nKraft seit 23. Oktober 1996, SR 0.672.974.31; im Folgenden DBA-T) wird eine \"ansässige Person\" wie folgt definiert:\n\nArt. 4\n1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck \"eine in einem Vertragsstaat ansässige Person\" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres\nWohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.\n2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt\nfolgendes:\na) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie\nals in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);\nb) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige\nWohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen\nAufenthalt hat;\nc) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der\nStaaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;\nd) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln\ndie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.\n\n"}