{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-267_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_366_fq.pdf", "Checksum": "c97e3d246e649b9d702de1ba149a4b86"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.267", "ST.2010.366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. 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DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG\n\n bb) Unbestrittenermassen verbrachte der Pflichtige die Wochenenden in der\nSchweiz mit seiner Familie und hielt sich unter der Woche aus geschäftlichen Gründen\nin F auf. Nachdem er keine über das Geschäftliche hinausgehenden Kontakte in F\nsubstantiiert behauptet, geschweige denn belegt hat, ist nicht von einer engeren sozialen Einbindung in F auszugehen, selbst wenn der Pflichtige die tschechische Staatsbürgerschaft besitzt. Folglich waren die Aufenthalte in F jeweils rein geschäftlicher Na-\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n-9-\n\ntur, wogegen die regelmässige Rückkehr nach G an den Wochenenden aus familiären\nGründen erfolgte. Der Hinweis der Pflichtigen auf die Situation des FIFA-Präsidenten\nuntermauert entgegen der Ansicht der Pflichtigen nicht das Bestehen des Hauptwohnsitzes in F. Gemäss Bundesgericht lässt sich nämlich die Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht, wonach leitende Angestellte ihren Wohnsitz am Arbeitsort\nhaben, nicht ohne Weiteres auf internationale Verhältnisse übertragen. Die geschäftlichen Interessen können für die Bestimmung des Mittelpunktes der Interessen des\nSteuerpflichtigen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen überwiegenden Teil\nseiner Gesamtinteressen darstellen. Allerdings pflegen auch Führungskräfte der Wirtschaft soziale Beziehungen und stellen insbesondere derartige Beziehungen ein gewichtiges Element bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen dar\n(BGr, 18. Januar 2011, 2C_472/2010, E. 2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen). Hinzu\nkommt, dass der Pflichtige nicht nur Einkünfte als Angestellter seiner beiden Unternehmen in Tschechien generierte, sondern zudem nach eigenen Angaben in der\nSchweiz auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von Fr. 70'788.- erzielte.\nDamit steht fest, dass die Beziehungen des Pflichtigen zur Schweiz im Jahr 2007 nicht\nnur persönlicher, sondern auch wirtschaftlicher Natur waren.\n\nDie Familie des Pflichtigen hatte unbestrittenermassen Wohnsitz in G. Der\nPflichtige machte trotz Aufforderung keine Angaben zu allfälligen Besuchen seiner Familie in F, obwohl dieser Umstand für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts von\nBedeutung hätte sein können. Folglich ist nicht von Besuchen der Familienangehörigen\nin erheblichem Ausmass auszugehen und dieser Punkt mithin nicht als Indiz für den\nLebensmittelpunkt in F zu werten. Bei den familiären Verhältnissen ist zu berücksichtigen, dass die jüngere Tochter des Pflichtigen im Jahr 2007 noch minderjährig war und\ndie ältere Tochter erst [im Verlauf des Jahres 2007] … volljährig wurde, was für gewichtige private Interessen ihres Vaters in G spricht. Für das Jahr 2007 ist zudem von\neinem intakten Eheleben der Pflichtigen auszugehen. Die nun behaupteten ehelichen\nSpannungen, die 2009 in der Abmeldung des Pflichtigen aus der Schweiz \"primär auch\naus steuerlichen Gründen\" gegipfelt haben sollen, lassen entgegen der Rekursschrift\nnicht darauf schliessen, dass die Absicht dauernden Verbleibens in Tschechien bereits\n2007 bestanden hätte.\n\nDem Pflichtigen steht zwar in seiner Geschäftsliegenschaft nach eigenen Angaben eine sehr grosszügige Wohnung zur Verfügung. Dies ist ansatzweise auch aus\nder nur in tschechischer Sprache eingereichten \"Bauabnahme-Entscheidung\" … er-\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n- 10 -\n\nsichtlich. Für die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen befindet bzw. im\nJahr 2007 befand, ist jedoch zum einen die Grösse der Wohnung allein nicht ausschlaggebend, zum anderen geht es hier nicht um die Neubegründung eines Wohnsitzes, da die Pflichtigen wie erwähnt den Wohnsitz in G bis und mit 2006 nicht bestritten,\nweshalb eine Bauabnahme von Ende 2002 kaum dazu geeignet ist, die Verlagerung\ndes Lebensmittelpunkts im Jahr 2007 zu belegen. Insbesondere hat der Pflichtige in\nder tschechischen Steuererklärung datierend vom 17. März 2008 unter \"Wohnadresse\n(Ort des dauerhaften Aufenthalts)\" H-Str. … in G angegeben und lediglich als \"Aufenthaltsadresse\" die K-Str. … in F bezeichnet. Auch in einer Aufstellung vom Juli 2008\nbetreffend \"Aufwand - Ertragsrechnung 2007 für Einkünfte in der Schweiz\" zu Flugreisekosten in Höhe von Fr. 12'723.- vermerkte er: \"Geschäftssitz F, Wohnsitz G\".\nSchliesslich ist auch in der Bestätigung betreffend Auszahlung einer Dividende durch\ndie Firma D angegeben, er sei in G wohnhaft. Diese Dokumente sprechen dafür, dass\nder Pflichtige selbst G als Ort seines Wohnsitzes betrachtete.\n\n"}