{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-267_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_366_fq.pdf", "Checksum": "c97e3d246e649b9d702de1ba149a4b86"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.267", "ST.2010.366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. 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DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG\n\ngehörigen in Tschechien, die \"absolut unrelevant im Zusammenhang mit den … erforderlichen Steuerauskünften\" seien und \"ebenfalls zum nicht öffentlich darzulegenden\nPrivatbereich\" gehörten. Seine Wohnung in Tschechien sei mit dem Kauf von Möbeln\netc. in Tschechien eingerichtet, da die Familie nach wie vor in G lebe. Die geschäftliche\nLiegenschaft des Pflichtigen sei unter den Aktivposten der jeweiligen Bilanzen zu finden; die privaten Liegenschaften und die entsprechenden Mieterträge seien korrekt in\nden Steuererklärungen für Tschechien deklariert worden.\n\nMit Schreiben vom 7. Mai 2010 erläuterte der Steuerkommissär den Pflichtigen die Regeln der Beweislastverteilung und stellte fest, einige Belege seien entgegen\nder Behauptung der Pflichtigen nicht aktenkundig. Zudem sei die \"generelle Untermauerung\" des Sachverhalts \"mässig\". In der Antwort vom 12. Mai 2010 brachten die\nPflichtigen insbesondere vor, die Flugreisekosten 2007 seien ausgewiesen.\n\ncc) Der Steuerkommissär wiederholte mit Mahnung vom 9. Juni 2010 die Auflagen. Die Pflichtigen reichten daraufhin erneut ihr Schreiben vom 14. April 2010 sowie\neinen Zeitungsartikel ein, wonach der FIFA-Präsident als leitender Angestellter an seinem Arbeitsort steuerpflichtig sei.\n\ndd) Im Hinweis bzw. Einschätzungsentscheid vom 1. Juli 2010 hielt das kantonale Steueramt in Bezug auf den Wohnsitz des Pflichtigen fest, bei der Beurteilung\ndes Lebensmittelpunkts seien Zivilstand, Familienverhältnisse, Art der Erwerbstätigkeit,\nDauer und Zweck des Aufenthaltes am jeweiligen Ort und die dortigen Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Dabei komme den familiären und persönlichen Beziehungen\nim Allgemeinen der Vorrang gegenüber den beruflichen Bezügen zu. Das Familienleben der Pflichtigen habe im Jahr 2007 ausschliesslich an den Wochenenden in der\nSchweiz stattgefunden. Wer jedes Wochenende zu seiner Familie in die Schweiz fliege, habe seinen Lebensmittelpunkt und somit seinen Wohnsitz in der Schweiz.\n\nee) Im Einspracheverfahren reichten die Pflichtigen keine weiteren Belege ein\nund wiederholten im Wesentlichen ihre früheren Vorbringen betreffend Wohnsitz.\n\nff) Mit Beschwerde- bzw. Rekursschrift erklärten die Pflichtigen in Bezug auf\ndie Frage des Wohnsitzes, nicht nur die Flugabrechnungen würden den Hauptwohnsitz\ndes Pflichtigen in Tschechien belegen, es seien auch nie Hotelabrechnungen für seinen Aufenthalt in Tschechien \"geltend gemacht\" worden. Er habe schon Mitte der\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n-8-\n\nNeunzigerjahre geplant, mit seiner Familie nach Tschechien umzusiedeln. Gegen diesen Plan sei aber seine Gattin gewesen, die mit den beiden Töchtern habe in der\nSchweiz bleiben wollen. So sei ihm nur der unbefriedigende und kostspielige Ausweg\ngeblieben, jahrelang per Flugzeug über das Wochenende nach G zu reisen und die\nArbeitswoche hindurch in der eigenen Wohnung in F zu residieren. Anfang 2009 habe\ner sich definitiv aus der Schweiz abgemeldet, da die Besteuerung sowohl in Tschechien als auch in der Schweiz unhaltbar und untragbar für ihn gewesen sei. Zudem\nhabe die Weigerung der Ehefrau, nach Tschechien umzuziehen, zu erheblichen Spannungen zwischen den Ehepartnern geführt.\n\nZu den gemahnten Auskünften und Unterlagen liessen die Pflichtigen u.a.\nvorbringen, den Pflichtigen würden nur noch die privaten Wochenendaufenthalte mit G\nverbinden. Die Wohnung in F sei ca. 200m² gross; ein Teil der privaten Telefongespräche laufe über den Festnetzanschluss der Firma, da sich die Wohnung im Firmengebäude der E befinde. Zudem führe der Pflichtige einen Grossteil seiner Gespräche per\nMobiltelefon. Die Frage, wie oft er 2007 von seiner Ehefrau und/oder den Kindern in\nTschechien besucht worden sei, sei für die Klärung des Lebensmittelpunkts \"nicht relevant\". Der Rekursschrift wurden fünf nicht übersetzte Dokumente in tschechischer\nSprache beigefügt welche der \"ergänzenden Beweisführung betreffend des tatsächlichen Wohnsitzes in seiner eigenen Wohnung … und des Engagements für seine beiden Firmen\" dienen sollen.\n\nd) aa) Zunächst ist hervorzuheben, dass der Pflichtige im Jahr 2007 die Verbindungen zum Wohnsitz G nicht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nauflöste, um daraufhin einen neuen Wohnsitz in F zu begründen. Ob ein solcher Schritt\nallenfalls im Jahr 2009 gemacht wurde – der Pflichtige war nach eigenen Aussagen\nerst dann von seiner Familie \"faktisch getrennt\" – ist für das vorliegende Verfahren\nnicht relevant. Es ist aber zu prüfen, wo sich der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen im\nJahr 2007 befand.\n\n"}