{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-267_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_366_fq.pdf", "Checksum": "c97e3d246e649b9d702de1ba149a4b86"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.267", "ST.2010.366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:12", "Checksum": "0dfe8781c1f20f01174ca062bc772ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG\n\n c) aa) Nach vorgängigem Austausch über die Anwendbarkeit des Schweize-\nrisch-Tschechischen Doppelbesteuerungsabkommens forderte der Steuerkommissär\ndie Pflichtigen mit Auflage vom 29. März 2010 zur Beantwortung von Fragen bzw. Einreichung von Unterlagen auf, um die Steuerpflicht … abzuklären. Zusammengefasst\nverlangte er Folgendes:\n\n Erklärung für die plötzliche Bestreitung des Hauptwohnsitzes in G (mit aussagekräftigen Unterlagen) und dafür, dass die Abmeldung von G erst 2009 stattgefunden habe;\nNachweis der Anmeldung in der Tschechischen Republik;\n Nachweis, dass die Dividenden 2007 der Firma D der ordentlichen Einkommenssteuer\nin der Tschechischen Republik unterworfen sei; Kopien der tschechischen Einkommenssteuererklärung 2007 und des entsprechenden Veranlagungsentscheids;\n Nachweis, dass sich der Pflichtige – wie geltend gemacht – im Kalenderjahr von Montag bis Freitag in Tschechien und am Wochenende in der Schweiz aufgehalten habe;\nErklärung, wo das Familienleben im Kalenderjahr 2007 stattgefunden habe; ob es zu-\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n-6-\n\ntreffe, dass die im [selben Jahr] … volljährig gewordene Tochter ihren Wohnsitz an\nder H-Strasse … in G hatte; Erklärung, wo und mit wem der Steuerpflichtige seine Ferien verbringe, was ihn noch mit G verbinde und wo sich seine persönlichen Gegenstände befänden; wie oft der Pflichtige im Jahr 2007 von seiner Ehefrau und /oder den\nKindern in Tschechien besucht worden sei;\n Erklärung, wo und wie der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2007 in Tschechien gelebt\nhabe (genaue Adresse, Grösse der Wohnung, Angaben, ob gemietet oder im Eigentum stehend, Kopien der dortigen Telefonrechnungen); Nachweis des Umzugs nach\nTschechien;\n Kopien der Handelsregisterauszüge der [Firmen] D und E.\n\nZusätzlich forderte der Steuerkommissär verschiedene Unterlagen betreffend\ndie Liegenschaften in Tschechien ein.\n\nbb) Die Pflichtigen liessen in ihrer Antwort vom 14. April 2010 erklären, eine\ninternationale Steuerausscheidung sei erst nach der Revision der Jahre 2003 und 2004\ndurchgeführt worden. Der Pflichtige habe trotz wiederholten Interventionen bei den\ntschechischen Steuerbehörden keine Befreiung von der tschechischen Steuerpflicht\nerreichen können. Die Abmeldung in G (im Jahr 2009) sei vor allem erfolgt, weil die\ntschechischen Behörden eine Steuerpflicht in der Schweiz nicht akzeptierten. Der\nPflichtige habe seit nunmehr 18 Jahren seinen geschäftlichen und privaten Hauptwohnsitz in F und die Bemühungen, auch seine Gattin zum Umzug nach Tschechien\nzu bewegen, seien erfolglos geblieben. Belegmässige Nachweise für die Steuerpflicht\nin Tschechien seien mit den tschechischen Steuererklärungen bereits eingereicht worden, ebenso Belege für die Auszahlung der Dividenden 2007 der Firma D, wo ein\nQuellensteuerabzug von 15 % vorgenommen worden sei, was ein klarer Nachweis für\ndie Steuerpflicht des Pflichtigen in Tschechien sei. Der Nachweis, dass sich der Pflichtige von Montag bis Freitag beruflich und privat in der Tschechischen Republik aufgehalten habe, sei längst erbracht worden. Sein Familienleben habe seit vielen Jahren\nund auch 2007 ausschliesslich an den Wochenenden in der Schweiz stattgefunden.\nDie … volljährig gewordene Tochter lebe bei ihrer Mutter in G. Der Pflichtige verbringe\nseine Ferien regelmässig in I [weiterer Staat], mit wem, sei seine Privatangelegenheit.\nDie persönlichen Gegenstände befänden sich massgeblich in Tschechien. Er lebe in\nTschechien in seiner Wohnung im Firmengebäude E, das sich in seinem Privateigentum befinde; die Firma E sei dort Mieter. Die Telefonrechnungen in Tschechien seien\nseine Privatangelegenheit; dies gelte auch für eventuelle Besuche seiner Familienan-\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n-7-\n\n"}