{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-267_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_366_fq.pdf", "Checksum": "c97e3d246e649b9d702de1ba149a4b86"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.267", "ST.2010.366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. 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DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG\n\n 1. Die bisherigen Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum\nSteuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 des Steuergesetzes\nin den Fassungen vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010). Die vorliegenden, noch\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n-4-\n\nbei der Steuerrekurskommission I eingegangenen Geschäfte sind als Folge dieser Änderung der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden. Sie werden unter\nden bisherigen Geschäftsnummern weitergeführt.\n\n2. Im Folgenden fragt sich, wo der steuerrechtliche Wohnsitz des Pflichtigen in\nder Steuerperiode 2007 lag.\n\na) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom\n14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden (StHG) und § 3 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher\nZugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben. Einen solchen Wohnsitz hat eine Person,\nwenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das\nBundesrecht einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG;\nArt. 3 Abs. 2 StHG; § 3 Abs. 2 StG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Wohnsitz einer Person derjenige Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der\nobjektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen,\nnicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung\ndes einen oder anderen Orts fällt nicht ins Gewicht (BGE 125 I 54 E. 2a; BGr,\n18. Januar 2011, 2C_472/2010, E. 2.2, www.bger.ch).\n\nbb) Für eine Wohnsitzverlegung genügt es gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung nicht, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Massgeblich ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet\nworden ist. Der rechtliche Gehalt des Wohnsitzbegriffs lehnt sich nach wie vor weitgehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB an. Es gilt, dass niemand an mehreren Orten\nzugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt der einmal begründete Wohnsitz – grundsätzlich – bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist\ndeshalb in der Regel, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, bleibt er in der Schweiz\nsteuerpflichtig, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet (BGr,\n18. Januar 2011, 2C_472/2010, E. 2.2 und 7. Dezember 2010, 2C_355/2010, E. 4.1 f.\n[je www.bger.ch, mit Hinweisen, beide auch zum Folgenden]).\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n-5-\n\ncc) Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden\nSachverhaltselemente von Amts wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG). Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden\nnachzuweisen. Der Steuerpflichtige ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände\nverpflichtet (vgl. Art. 124 ff. DBG; § 132 Abs. 1 StG). Dass eine Wohnsitzverlegung\nstattgefunden hat, ist somit vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht\ndarzulegen. Dazu gehören nicht nur Ausführungen in Bezug auf die endgültige Lösung\nder Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben.\n\nb) Die Pflichtigen sind unbestrittenermassen bis und mit Steuerperiode 2006\nrechtskräftig veranlagt bzw. eingeschätzt worden. Dabei gingen die Steuerbehörden\njeweils vom Wohnsitz beider Ehegatten in G [Schweiz] aus, was die Pflichtigen in den\nabgeschlossenen Verfahren nie bestritten haben. Vielmehr bezeichneten sie selbst\njeweils G als ihren Wohnsitz. Wenn sie nun vorbringen, der Wohnsitz des Pflichtigen\nhabe sich in der Steuerperiode 2007 in F [Tschechien] befunden, so behaupten sie\ndamit sinngemäss eine Verlegung des Wohnsitzes. Es ist daher zu prüfen, ob die\nPflichtigen die Wohnsitzverlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht rechtsgenügend\ndargelegt haben.\n\n"}