{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-267_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_366_fq.pdf", "Checksum": "c97e3d246e649b9d702de1ba149a4b86"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.267", "ST.2010.366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2010.267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Internationale Doppelbesteuerung - Wohnsitz/Ansässigkeit - Tschechisches DBA\nEhegattenbesteuerung: Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Ehemannes greift die Ehegattenbesteuerung auf jeden Fall. Wohnsitz: Der Pflichtige ist tschechischer Staatsangehöriger und arbeitet unter der Woche in Prag. Die Wochenenden verbringt er mit seiner Familie im Kanton Zürich. Die Pflichtigen sind bis und mit 2006 rechtskräftig veranlagt, jeweils mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Pflichtigen haben nicht rechtsgenügend dargelegt, dass 2007 eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach Tschechien stattgefunden hätte. DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. 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DBA: Auch unter Anwendung des DBA-T ist der Wohnsitz bzw. die Ansässigkeit des Pflichtigen in Zürich gegeben. Die Besteuerung gemäss DBA-T wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen (insb. auch Dividendenbesteuerung). Die Pflichtigen haben es versäumt, ein Gesuch um pauschale Steueranrechnung zu stellen. Der Anspruch ist inzwischen durch Zeitablauf verwirkt. | Art. 3 I DBG; § 3 I StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n\nEntscheid\n\n17. Mai 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichterin\nRhea Schircks Denzler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch C,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. 1. A (nachfolgend der Pflichtige bzw. zusammen mit seiner Ehefrau B die\nPflichtigen) ist tschechischer Staatsangehöriger. Seit längerem leben die Pflichtigen\nund ihre … Töchter in der Schweiz. Der Pflichtige ist nach eigenen Angaben Direktor\nbzw. Geschäftsführer der beiden tschechischen Firmen D und E und hält sich unter der\nWoche in F [Tschechien] auf. Bis und mit Steuerperiode 2006 sind die Pflichtigen\nrechtskräftig veranlagt bzw. eingeschätzt.\n\n2. In der Steuererklärung 2007 deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares\nEinkommen im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz von Fr. 23'053.- (Staatssteuer) bzw.\nFr. 25'753.- (Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen im Kanton Zürich von\nFr. 978'704.-.\n\nMit Vorschlägen vom 1. Februar 2010 stellte das kantonale Steueramt eine\nVeranlagung bzw. Einschätzung der Pflichtigen mit deutlich höheren Steuerfaktoren für\ndie Steuerperiode 2007 in Aussicht. Der Steuerkommissär berücksichtigte beim steuerbaren Einkommen anders als die Pflichtigen auch Wertschriftenerträge in Tschechien\nund eine Dividendenzahlung der Firma D; zum steuerbaren Vermögen zählte er sodann zusätzlich die Aktienwerte der beiden tschechischen Firmen und das weitere bewegliche Vermögen in Tschechien. Die Pflichtigen machten geltend, diese Vorschläge\nverstiessen gegen das massgebende tschechisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen, da der Pflichtige in Tschechien ansässig sei. Der Steuerkommissär\nforderte in der Folge mit Auflage vom 29. März 2010 bzw. Mahnung vom 9. Juni 2010\nUnterlagen und Auskünfte zur Frage der Steuerpflicht in G [Schweiz] und den Liegenschaften in Tschechien ein, worauf die Pflichtigen mit Schreiben vom 14. April 2010\nund 15. Juni 2010 antworten liessen.\n\n3. Mit Entscheid bzw. Hinweis vom 1. Juli 2010 setzte das kantonale Steueramt die Steuerfaktoren wie folgt fest:\n\n1 DB.2010.267\n1 ST.2010.366\n-3-\n\nBundessteuern 2007 Staats- und Gemeindesteuern 2007\nSteuerbares Einkommen (Schweiz) Fr. 253'500.- Fr. 240'400.-\nSatzbestimmendes Einkommen Fr. 556'500.- Fr. 553'800.-\n\nSteuerbares Vermögen Fr. ….-\nSatzbestimmendes Vermögen Fr. ….-\n\nDer ausländische Liegenschaftennettoertrag wurde dabei im Sinn von Art. 130\nAbs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990\n(DBG) bzw. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ermessensweise\ngeschätzt. Im Übrigen erfolgte die Veranlagung/Einschätzung gemäss Vorschlag vom\n1. Februar 2010.\n\nB. Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 26. November 2010 ab.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 13. Dezember 2010 liessen die Pflichtigen sinngemäss beantragen, sie seien für die Steuerperiode 2007 deklarationsgemäss\nzu veranlagen bzw. einzuschätzen; der Pflichtige habe Wohnsitz in Tschechien. Das\nkantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 9. Februar 2011 auf\nAbweisung der Rechtsmittel unter Kostenfolge. Die Eidgenössische Steuerverwaltung\nliess sich nicht vernehmen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}