1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. November 2010 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren zurückgewiesen. 2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. November 2010 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur wei- 1 DB.2010.265 1 ST.2010.363 - 15 -