Weil die dergestalt zu ermittelnde Schlusszahlung im Ergebnis ein fünfjähriges Zinseinkommen beinhaltet, ist diese bei der Festlegung der satzbestimmenden Einkommen lediglich mit einem Fünftel zu veranschlagen (§ 36 StG, Art. 37 DBG). Die einkommensseitigen Steuerfaktoren werden bei diesem Ergebnis sehr nahe bei der Selbstdeklaration der Pflichtigen liegen. 6. a) Nach alledem sind die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und ist die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.