Steuerbar wird letztlich die per 2006 ausbezahlte Wertzuwachsgarantie von Fr. 330'000.- sein, wobei die in den Vorjahren vom Pflichtigen bereits bezogenen Beträge von insgesamt Fr. 24'765.85 insoweit in Abzug zu bringen sind, als sie tatsächlich bereits versteuert worden sind. Ebenfalls abzuziehen ist das von der Steuerbehörde in der Vorperiode 2005 bereits besteuerte Zinsbetreffnis von Fr. 55'000.-. Weil die dergestalt zu ermittelnde Schlusszahlung im Ergebnis ein fünfjähriges Zinseinkommen beinhaltet, ist diese bei der Festlegung der satzbestimmenden Einkommen lediglich mit einem Fünftel zu veranschlagen (§ 36 StG, Art. 37 DBG).