Die Pflichtigen bezifferten die bereits besteuerten Betreffnisse in ihrer Deklaration allerdings lediglich auf Fr. 20'473.-. Überprüfen lässt sich die verbleibende Diskrepanz (vorzeitige Rückzahlungen von Fr. 24'765.85; bereits versteuerte Zinsbetreffnisse von angeblich Fr. 20'473.-) gestützt auf die vorliegenden Steuerakten nicht, weshalb der Sachverhalt in diesem Zusammenhang noch untersuchungsbedürftig ist. Die notwendige Untersuchung ist zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs gemäss § 149 Abs. 3 StG bzw. Art. 143 Abs. 1