Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass der Pflichtige gemäss Schlussabrechnung der D während der Vertragslaufzeit bereits Einzelbeträge von insgesamt Fr. 24'765.85 ausbezahlt erhalten hat (= keine Reinvestition), weshalb die Wertzuwachs-Schlusszahlung von Fr. 330'000.- entsprechend gekürzt worden ist. Soweit es sich bei diesen während der Vertragslaufzeit bezogenen Beträgen wohl um bereits versteuerte Zinsbetreffnisse handelt, stünde dies einer erneuten Besteuerung bei Vertragsende entgegen. Die Pflichtigen bezifferten die bereits besteuerten Betreffnisse in ihrer Deklaration allerdings lediglich auf Fr. 20'473.-.