Diesbezüglich ging die ESTV in ihrer abschliessenden zweiten Stellungnahme davon aus, dass der volle Wertzuwachs zu versteuern sei, weil die während der Vertragszeit geäufneten Barmittel aus Zins- und Dividendenzahlungen zur Reinvestition zur Verfügung gestanden hätten und nicht für den garantierten Wertzuwachs bei Vertragsende zurückbehalten worden seien. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass der Pflichtige gemäss Schlussabrechnung der D während der Vertragslaufzeit bereits Einzelbeträge von insgesamt Fr. 24'765.85 ausbezahlt erhalten hat (= keine Reinvestition), weshalb die Wertzuwachs-Schlusszahlung von Fr. 330'000.- entsprechend gekürzt worden ist.