Auch die ESTV ging in den erwähnten Stellungnahmen von einer solchen Schlussbesteuerung aus. Fraglich war im Rahmen der diesbezüglichen Anfrage lediglich, ob die vergleichsweise geringfügigen Zinsen und Dividenden, welche während der Vertragslaufzeit im Depot angefallen und ordentlich versteuert worden sind, bei der Wertzuwachsbesteuerung am Ende der Vertragszeit in Abzug gebracht werden können.