c) Gemäss Vertrag (Ziff. 9) war die Wertzuwachsgarantie von Fr. 330'000.- per Vertragsablauf bzw. per 31. August 2006 geschuldet. Auch wenn diese Summe letztlich einer jährlichen Verzinsung des Anlagekapitals (Fr. 1 Mio.) von 5.5% entspricht, so ist gleichwohl nicht nachvollziehbar, wieso die Auszahlung per 2006, welche nach dem bereits Gesagten im Ergebnis eine Einmalverzinsung für ein sechsjähriges Darlehen bzw. eine sechsjährige Anlage beinhaltet, nicht im Auszahlungsjahr zur Besteuerung gelangen sollte. Auch die ESTV ging in den erwähnten Stellungnahmen von einer solchen Schlussbesteuerung aus.