Eine Begründung dafür lässt sich aber weder dem Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid noch den Einspracheentscheiden entnehmen. Letzteres mag darauf zurückzuführen sein, dass die Steuerbehörde bereits in der Vorperiode 2005 (anders als in den Steuerperioden bis 2004) die Auffassung vertreten hatte, die Wertzuwachsgarantie sei im Umfang des 5.5%-Jahreszinses von Fr. 55'000.- jährlich steuerbar. Allerdings wurde die entsprechende Einkommensaufrechnung auch damals nicht begründet (vgl. Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2005 vom 22. Januar 2007; Steuerakten 2005).