Zu diesem Schluss kommt sinngemäss auch die ESTV in ihrer zweiten Stellungnahme. Dafür sprechen allein schon die gewählte hochriskante Anlagepolitik (welche u.a. Hedging-Geschäfte mit einschliesst) und die bedeutenden Depotumsätze (vgl. für das Jahr 2006: Transaktionsliste und Bankbelege). Dass die zahlreichen Wertschriftengeschäfte nicht vom Pflichtigen selbst, sondern durch die von ihm beauftragte D abgewickelt worden sind, spielt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rolle (vgl. BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008).