e) Zum gleichen Resultat führt im Übrigen noch eine andere Betrachtungsweise: Ginge man mit der Steuerbehörde nicht von einem darlehensähnlichen Geschäft, sondern davon aus, dass der Pflichtige mit Hilfe der D als Vermögensverwalterin eigene Geldanlagen tätigte, welche nach sechsjähriger Anlagedauer zu einem Kapitalverlust geführt haben, so wäre im vorliegenden Fall von gewerbsmässigem Wertschriftenhandel auszugehen. Zu diesem Schluss kommt sinngemäss auch die ESTV in ihrer zweiten Stellungnahme.