Abgesehen vom Risiko, dass die D die vertraglich zugesicherte Kapitalrückzahlung mangels Zahlungsfähigkeit nicht mehr hätte leisten können (welches Risiko bonitätsbezogen auch bei gewöhnlichen Darlehensgeschäften oder Obligationen besteht), bestand für den Pflichtigen zu keiner Zeit ein Risiko, einen Kapitalverlust zu erleiden. Zwar war sich der Pflichtige bewusst, dass mit Blick auf die vereinbarte, auf Kapitalgewinne ausgerichtete Anlagepolitik sein Depot an Wert verlieren kann (vgl. Risikoklausel in Ziff. 6);