Diese Erfolgsbeteiligung berücksichtigend spricht die ESTV zu Recht von einem partiarischen Darlehen. Ein solches liegt nämlich vor, wenn die Vertragsparteien abmachen, dass der Borger dem Darleiher statt eines Zinses oder (wie hier) neben einem Zins einen Anteil am Gewinn seines Geschäftes ausrichtet, wobei charakteristisch ist, dass der Borger mit dem Darlehen ein vertraglich bestimmtes Geschäft verfolgt (hier risikobehaftete Vermögensanlage) um dabei Gewinn zu erwirtschaften.