4, 9 und 12), hatte der Pflichtige keine Verfügungsmacht mehr über sein Depot bzw. das so angelegte Vermögen. Derweil konnte die D mit den ihr zur Verfügung gestellten Depotwerten in ihrem Geschäftsbereich (Vermögensverwaltung) nach Massgabe der inhaltlich vorgegebenen breiten Anlagepolitik schalten und walten wie sie wollte, sich dabei Kommissionserträge (Retrozessionen) verdienen und mit Blick auf die vereinbarte Erfolgsbeteiligung insbesondere versuchen, Kapitalgewinne zu erzielen, um an diesen bei Übertreffen der "ordentlichen Verzinsung" (von 5.5%) mit 70% zu partizipieren. Diese Erfolgsbeteiligung berücksichtigend spricht die ESTV zu Recht von einem partiarischen Darlehen.