Dass das Depot im Eigentum des Pflichtigen verblieben ist, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Abgesehen von der Möglichkeit, jährliche Rückzüge in Höhe der 5.5%-Jahresverzinsung zu tätigen oder den Vertrag während der sechsjährigen Laufzeit aufzulösen (wodurch aber die Garantieverpflichtungen der D untergegangen wären; vgl. Vertrag Ziff. 4, 9 und 12), hatte der Pflichtige keine Verfügungsmacht mehr über sein Depot bzw. das so angelegte Vermögen.