18 N 13 OR). Primäres Auslegungsmittel ist dabei der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen. Hierbei ist auch das systematische Element zu berücksichtigen. Der einzelne Ausdruck ist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil des Ganzen aufzufassen. Der Sinngehalt eines Worts wird häufig durch die Stellung, welche dieses im Vertragstext einnimmt, (mit)bestimmt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz 1206 ff.; Wiegand, Art. 18 N 24 OR).