4. a) Festzuhalten ist zunächst, dass die Parteien mit der ESTV zurecht davon ausgehen, dass der Pflichtige mit dem im Streit liegenden Vertrag kein kapitalgarantiertes Produkt im Sinn des Kreisschreibens Nr. 4 vom 12. April 1999 (Obligationen und derivate Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben) erworben hat. Selbst wenn im Übrigen ein solches Produkt (etwa aus dem Bereich "Kapitalgarantierte Derivate") vorläge, könnte die Garantieleistung keine Einkommenssteuern auslösen, denn der garantierte Rückzahlungsbetrag (Transparente Produkte) bzw. das ursprünglich investierte Kapital