4. a) Festzuhalten ist zunächst, dass die Parteien mit der ESTV zurecht davon ausgehen, dass der Pflichtige mit dem im Streit liegenden Vertrag kein kapitalgarantiertes Produkt im Sinn des Kreisschreibens Nr. 4 vom 12. April 1999 (Obligationen und derivate Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben) erworben hat.