Selbst wenn man von einem Auftrag ausgehe, ergäbe sich keine Besteuerung der Kapitalgarantie. Diesfalls wäre nämlich von einer pauschalierten Schadenersatzregelung auszugehen: Der Pflichtige habe mit dem Vertrag zumindest den Erhalt des eingesetzten Vermögens angestrebt. Wenn die D im eigenen Interesse (Retrozessionen, Gewinnanteil) ein zu hohes Risiko eingegangen sei und den vorgegebenen Werterhalt verpasst habe, sei ihr eine Pflichtwidrigkeit vorzuhalten und sei ein entsprechender Schaden entstanden.