Dank der Vertragserfüllung sei dem Pflichtigen kein Schaden entstanden und ein Verschulden der D sei auch nicht ersichtlich. Die Besteuerung der Garantieleistung stehe im Übrigen im Einklang mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Weil der Pflichtige zivilrechtlich und wirtschaftlich Eigentümer des von der D verwalteten Depots geblieben sei, habe er einen steuerlich unbeachtlichen Kapitalverlust erzielt. Durch die Leistung der Kapitalsicherungsgarantie seien ihm alsdann im Umfang der Garantie Mittel zugeflossen, welche ihm ohne Garantieleistung nicht zugestanden hätten. Damit habe sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.