Das Depot sei rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum des Auftraggebers verblieben. Auch eine Schadenersatzleistung aus Auftragsrecht liege nicht vor, denn die D habe ihre vertraglichen Leistungen erfüllt: Weil die versprochen Wertzunahme von 5.5% nicht erzielt worden sei, habe sie die vertragliche Garantieleistung erbracht. Damit fehle es an einer Pflichtwidrigkeit und damit an der Grundvoraussetzung einer Schadenersatzpflicht. Dank der Vertragserfüllung sei dem Pflichtigen kein Schaden entstanden und ein Verschulden der D sei auch nicht ersichtlich.