c) Die Vorinstanz leitet die Steuerbarkeit der in Frage stehenden Garantieleistung aus der Einkommensgeneralklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 1990 (DBG) ab, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen. Zur weiteren Begründung führte sie im Einspracheentscheid aus, dass ein Darlehensverhältnis offensichtlich nicht eingegangen worden sei, denn die Wertschriften und Geldbeträge seien der D nicht ausgeliehen worden. Das Depot sei rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum des Auftraggebers verblieben.