Noch einmal sei schliesslich festzuhalten, dass die garantierte Kapitalrückzahlung keine Einkommenssteuern auslöse, auch wenn die Wertschriften an Wert verloren hätten. Insbesondere die Differenz zwischen der Kapitalrückzahlung und dem effektiven niedrigen Wert der Wertschriften sei kein Vermögensertrag, weil es sich nicht um ein kapitalgarantiertes Produkt im Sinn des Kreisschreibens Nr. 4 handle. Die auftrags- und darlehensrechtlichen Elemente würden überwiegen, weshalb die Garantieverpflichtung eine blosse Kapitalrückzahlung darstelle.