übersteige, stelle sich aber die Frage, ob nicht gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege. Die Frage könne jedoch offen gelassen werden, weil der Vertrag eine Erfolgsbeteiligung vorsehe und damit von einem partiarischen Darlehen auszugehen sei und der dem Anleger verbleibende Erfolgsteil folglich auch als steuerbarer Darlehenszins angeschaut werden könne. Noch einmal sei schliesslich festzuhalten, dass die garantierte Kapitalrückzahlung keine Einkommenssteuern auslöse, auch wenn die Wertschriften an Wert verloren hätten.