Der Letztere sei bei Vertragsende vollumfänglich als Vermögensertrag zu versteuern. Dies gelte im Übrigen auch für andere Kunden, die solche Verträge abgeschlossen hätten. In Fällen, wo die Wertzunahme den garantierten Zuwachs 1 DB.2010.265 1 ST.2010.363 -7-