Die damit geäufneten Barmittel seien nach Vertrag zur Reinvestition in neue Werte zur Verfügung gestanden; die Zinsen seien also nicht zurückbehalten worden, um bei Vertragsende den garantierten Wertzuwachs abzudecken. Die Zinsen würden somit nicht ein zweites Mal bei der Auszahlung des garantierten Wertzuwachses besteuert. Aus diesem Grund könnten die während der Laufzeit des Vertrags versteuerten Vermögenserträge auf den sich im Depot befindlichen Werten nicht vom garantierten Vermögenszuwachs in Abzug gebracht werden. Der Letztere sei bei Vertragsende vollumfänglich als Vermögensertrag zu versteuern.