Im Zusammenhang mit dem garantierten Vermögenszuwachs werde sogar ausdrücklich von "ordentlicher Verzinsung" gesprochen. Damit entspreche der garantierte Vermögenszuwachs wirtschaftlich einem Zins wie bei einem Darlehen, wo der Zins eine Vergütung für die Überlassung des Kapitals entspreche. Im Fall des Pflichtigen seien die Zinsen und Dividenden, die aus den deponierten Werten stammten, ordentlich deklariert worden. Die damit geäufneten Barmittel seien nach Vertrag zur Reinvestition in neue Werte zur Verfügung gestanden; die Zinsen seien also nicht zurückbehalten worden, um bei Vertragsende den garantierten Wertzuwachs abzudecken.