Der Vertrag sei im Hinblick auf die Besteuerung der Zinsen noch einmal geprüft worden. Dabei gelange die ESTV nun zu einer anderen Auffassung: Wie im Schreiben vom 1. April 2004 festgehalten, handle es sich beim fraglichen Vermögensverwaltungsauftrag nicht um ein kapitalgarantiertes Produkt im Sinn des Kreisschreibens Nr. 4 der ESTV vom 12. April 1999, weil die D nicht Emittentin eines solchen Produkts sei. Die auftragsrechtlichen Komponenten würden überwiegen. Der Kunde verbleibe Eigentümer des Depots, weil dieses weiterhin auf seinen Namen laute.