aa) In einer ersten Stellungnahme vom 1. Juli 2004 stellte die ESTV fest, beim ihr vorgelegten Vertrag gehe es sich nicht um ein "festverzinsliches und kapitalgarantiertes Finanzprodukt", denn die D sei nicht Emittentin. Es handle sich primär um einen Vermögensverwaltungsauftrag. Der auf Ablauf des Vertrags versprochene Zins sei erst dannzumal zu besteuern, wobei die bereits versteuerten Zinsen des Depots in Abzug zu bringen seien. bb) In einem zweiten, ausführlicheren Schreiben vom 17. August 2004 nahm die ESTV zur gleichen Frage wie folgt Stellung: