C. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 10. Dezember 2010 Beschwerde bzw. Rekurs erheben und beantragen, die steuerbaren Einkommen seien um die aufgerechnete Kapitalgarantie von Fr. 685'815.- zu reduzieren. Zur Begründung wurde im Hauptstandpunkt geltend gemacht, dass die Kapitalgarantie letztlich eine blosse Kapitalrückzahlung darstelle und folglich keine Einkommenssteuern auslösen könne. Mit Beschwerde- und Rekursantwort vom 10. Januar 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.