Mit Antwort vom 9. April 2009 liessen die Pflichtigen diesen Vorschlag ablehnen. Zur Begründung führten sie aus, dass die von der D ausbezahlte Kapitalgarantie keine Einkommenssteuern auslösen könne, welche Auffassung auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vertrete. In letzterem Zusammenhang wurden zwei Stellungnahmen der ESTV vom 18. März und 17. August 2004 eingereicht.