{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-265_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_265_gs.pdf", "Checksum": "2f6f9d04be88d2253d625770c014b0f0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.265", "ST.2010.363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einem Steuerpflichtigen wurde im Rahmen eines \"Vermögensverwaltungs-vertrags mit Kapital- und Wertzuwachsgarantie\" zugesichert, sein investiertes Anfangskapital von Fr. 1 Mio. nach sechs Jahren im Betrag von Fr. 1'330'000.- (= 5.5% Zins p.a.) zurückzuerhalten. Nachdem das Wertschriftendepot in den sechs Jahren um Fr. 685'814.- an Wert verloren hatte, glich die Vermögensverwaltungsgesellschaft gestützt auf ihre abgegebene Kapitalversicherungsgarantie diesen Verlust aus. Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. 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Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. Weil diesbezüglich noch Abklärungen vorzunehmen sind, ist die Angelegenheit an die Steuerbehörde zurückzuweisen. | § 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG\n\n c) Gemäss Vertrag (Ziff. 9) war die Wertzuwachsgarantie von Fr. 330'000.- per\nVertragsablauf bzw. per 31. August 2006 geschuldet. Auch wenn diese Summe letztlich einer jährlichen Verzinsung des Anlagekapitals (Fr. 1 Mio.) von 5.5% entspricht, so\nist gleichwohl nicht nachvollziehbar, wieso die Auszahlung per 2006, welche nach dem\nbereits Gesagten im Ergebnis eine Einmalverzinsung für ein sechsjähriges Darlehen\nbzw. eine sechsjährige Anlage beinhaltet, nicht im Auszahlungsjahr zur Besteuerung\ngelangen sollte. Auch die ESTV ging in den erwähnten Stellungnahmen von einer solchen Schlussbesteuerung aus. Fraglich war im Rahmen der diesbezüglichen Anfrage\nlediglich, ob die vergleichsweise geringfügigen Zinsen und Dividenden, welche während der Vertragslaufzeit im Depot angefallen und ordentlich versteuert worden sind,\nbei der Wertzuwachsbesteuerung am Ende der Vertragszeit in Abzug gebracht werden\nkönnen. Diesbezüglich ging die ESTV in ihrer abschliessenden zweiten Stellungnahme\ndavon aus, dass der volle Wertzuwachs zu versteuern sei, weil die während der Vertragszeit geäufneten Barmittel aus Zins- und Dividendenzahlungen zur Reinvestition\nzur Verfügung gestanden hätten und nicht für den garantierten Wertzuwachs bei Vertragsende zurückbehalten worden seien. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass der\nPflichtige gemäss Schlussabrechnung der D während der Vertragslaufzeit bereits Einzelbeträge von insgesamt Fr. 24'765.85 ausbezahlt erhalten hat (= keine Reinvestition), weshalb die Wertzuwachs-Schlusszahlung von Fr. 330'000.- entsprechend gekürzt\nworden ist. Soweit es sich bei diesen während der Vertragslaufzeit bezogenen Beträgen wohl um bereits versteuerte Zinsbetreffnisse handelt, stünde dies einer erneuten\nBesteuerung bei Vertragsende entgegen. Die Pflichtigen bezifferten die bereits besteuerten Betreffnisse in ihrer Deklaration allerdings lediglich auf Fr. 20'473.-. Überprüfen\nlässt sich die verbleibende Diskrepanz (vorzeitige Rückzahlungen von Fr. 24'765.85;\nbereits versteuerte Zinsbetreffnisse von angeblich Fr. 20'473.-) gestützt auf die vorliegenden Steuerakten nicht, weshalb der Sachverhalt in diesem Zusammenhang noch\nuntersuchungsbedürftig ist. Die notwendige Untersuchung ist zwecks Wahrung des\ngesetzlichen Instanzenzugs gemäss § 149 Abs. 3 StG bzw. Art. 143 Abs. 1 DBG erstinstanzlich von der Steuerbehörde im Einspracheverfahren vorzunehmen, weil sie im\nfraglichen Zusammenhang ohne jegliche Begründung fälschlicherweise davon ausging,\nes sei lediglich ein Jahreszins von Fr. 55'000.- zu besteuern und deshalb entsprechende Abklärungen unterblieben sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 143 N 26.\nff. DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 149\nN 29 ff. StG ).\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n- 14 -\n\nSteuerbar wird letztlich die per 2006 ausbezahlte Wertzuwachsgarantie von\nFr. 330'000.- sein, wobei die in den Vorjahren vom Pflichtigen bereits bezogenen Beträge von insgesamt Fr. 24'765.85 insoweit in Abzug zu bringen sind, als sie tatsächlich bereits versteuert worden sind. Ebenfalls abzuziehen ist das von der Steuerbehörde in der Vorperiode 2005 bereits besteuerte Zinsbetreffnis von Fr. 55'000.-. Weil die\ndergestalt zu ermittelnde Schlusszahlung im Ergebnis ein fünfjähriges Zinseinkommen\nbeinhaltet, ist diese bei der Festlegung der satzbestimmenden Einkommen lediglich mit\neinem Fünftel zu veranschlagen (§ 36 StG, Art. 37 DBG). Die einkommensseitigen\nSteuerfaktoren werden bei diesem Ergebnis sehr nahe bei der Selbstdeklaration der\nPflichtigen liegen.\n\n6. a) Nach alledem sind die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und ist\ndie Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das\nkantonale Steueramt zurückzuweisen.\n\nb) Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin bzw. dem\nRekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass auch die nebenpunktbedingte Rückweisung durch die Steuerbehörde verursacht worden ist. Sodann haben die Pflichtigen Anrecht auf die beantragten\nParteientschädigungen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1987).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n"}