{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-265_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_265_gs.pdf", "Checksum": "2f6f9d04be88d2253d625770c014b0f0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.265", "ST.2010.363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einem Steuerpflichtigen wurde im Rahmen eines \"Vermögensverwaltungs-vertrags mit Kapital- und Wertzuwachsgarantie\" zugesichert, sein investiertes Anfangskapital von Fr. 1 Mio. nach sechs Jahren im Betrag von Fr. 1'330'000.- (= 5.5% Zins p.a.) zurückzuerhalten. Nachdem das Wertschriftendepot in den sechs Jahren um Fr. 685'814.- an Wert verloren hatte, glich die Vermögensverwaltungsgesellschaft gestützt auf ihre abgegebene Kapitalversicherungsgarantie diesen Verlust aus. Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. 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Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. Weil diesbezüglich noch Abklärungen vorzunehmen sind, ist die Angelegenheit an die Steuerbehörde zurückzuweisen. | § 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG\n\n Fr.\nWertzuwachs garantiert 330'000.-\n./. Auszahlungen während Laufzeit -24'765.85\nRestbetrag Wertzuwachs garantiert 305'234.15\n\nb) Die Pflichtigen gingen bei ihrer Deklaration 2006 von der einkommenssteuerrelevanten Besteuerung der Wertzuwachsgarantie von Fr. 330'000.- aus, brachten\ndabei aber pro 2000 bis 2005 bereits versteuerte Einkommensanteile von insgesamt\nFr. 75'473.- in Abzug; zudem verlangten sie die satzbestimmende Berücksichtigung\ndes überjährigen Charakters der Wertzuwachsauszahlung (vgl. Begleitschreiben zur\nSteuererklärung vom 29. August 2007). Die Steuerbehörde ging demgegenüber davon\naus, dass lediglich der 5.5%-Jahreszins von Fr. 55'000.- steuerbar sei. Eine Begründung dafür lässt sich aber weder dem Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid\nnoch den Einspracheentscheiden entnehmen. Letzteres mag darauf zurückzuführen\nsein, dass die Steuerbehörde bereits in der Vorperiode 2005 (anders als in den Steuerperioden bis 2004) die Auffassung vertreten hatte, die Wertzuwachsgarantie sei im\nUmfang des 5.5%-Jahreszinses von Fr. 55'000.- jährlich steuerbar. Allerdings wurde\ndie entsprechende Einkommensaufrechnung auch damals nicht begründet\n(vgl. Einschätzungsentscheid für die Steuerperiode 2005 vom 22. Januar 2007; Steuerakten 2005). Im Einspracheverfahren wies die Steuerkommissärin mit Schreiben an\ndie Pflichtigen vom 4. April 2007 lediglich darauf hin, dass \"gemäss steuerlicher Beurteilung\" die Wertzuwachsraten jährlich im Umfang von jeweils Fr. 55'000.- pro Jahr zu\nbesteuern seien, weshalb pro 2005 ein entsprechender Betrag aufzurechnen sei; die\nletzte Tranche der Wertzuwachsgarantie werde alsdann per 2006 besteuert, auch\nwenn damit vom Gesamtbetrag im Ergebnis lediglich Fr. 110'000.- zur Besteuerung\ngelangten. In der Folge haben die Pflichtigen ihre gegen die Zinsbesteuerung gerichtete Einsprache damals zurückzogen (vgl. Steuerakten 2005).\n\nBeschwerde- und rekursweise haben die Pflichtigen die Sichtweise der Steuerbehörde in Abweichung zu ihrer Deklaration nunmehr übernommen; dies wohl mit\nBlick auf eine ansonsten drohende Höhertaxation (Besteuerung der Kapitalgarantie\nund zusätzlich Besteuerung der gesamten Wertzuwachsgarantie).\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n- 13 -\n\n"}