{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-265_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_265_gs.pdf", "Checksum": "2f6f9d04be88d2253d625770c014b0f0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.265", "ST.2010.363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einem Steuerpflichtigen wurde im Rahmen eines \"Vermögensverwaltungs-vertrags mit Kapital- und Wertzuwachsgarantie\" zugesichert, sein investiertes Anfangskapital von Fr. 1 Mio. nach sechs Jahren im Betrag von Fr. 1'330'000.- (= 5.5% Zins p.a.) zurückzuerhalten. Nachdem das Wertschriftendepot in den sechs Jahren um Fr. 685'814.- an Wert verloren hatte, glich die Vermögensverwaltungsgesellschaft gestützt auf ihre abgegebene Kapitalversicherungsgarantie diesen Verlust aus. Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. 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Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. Weil diesbezüglich noch Abklärungen vorzunehmen sind, ist die Angelegenheit an die Steuerbehörde zurückzuweisen. | § 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG\n\n Dass das Depot im Eigentum des Pflichtigen verblieben ist, ändert an dieser\nBetrachtungsweise nichts. Abgesehen von der Möglichkeit, jährliche Rückzüge in Höhe\nder 5.5%-Jahresverzinsung zu tätigen oder den Vertrag während der sechsjährigen\nLaufzeit aufzulösen (wodurch aber die Garantieverpflichtungen der D untergegangen\nwären; vgl. Vertrag Ziff. 4, 9 und 12), hatte der Pflichtige keine Verfügungsmacht mehr\nüber sein Depot bzw. das so angelegte Vermögen. Derweil konnte die D mit den ihr zur\nVerfügung gestellten Depotwerten in ihrem Geschäftsbereich (Vermögensverwaltung)\nnach Massgabe der inhaltlich vorgegebenen breiten Anlagepolitik schalten und walten\nwie sie wollte, sich dabei Kommissionserträge (Retrozessionen) verdienen und mit\nBlick auf die vereinbarte Erfolgsbeteiligung insbesondere versuchen, Kapitalgewinne\nzu erzielen, um an diesen bei Übertreffen der \"ordentlichen Verzinsung\" (von 5.5%) mit\n70% zu partizipieren. Diese Erfolgsbeteiligung berücksichtigend spricht die ESTV zu\nRecht von einem partiarischen Darlehen. Ein solches liegt nämlich vor, wenn die Vertragsparteien abmachen, dass der Borger dem Darleiher statt eines Zinses oder (wie\nhier) neben einem Zins einen Anteil am Gewinn seines Geschäftes ausrichtet, wobei\ncharakteristisch ist, dass der Borger mit dem Darlehen ein vertraglich bestimmtes Geschäft verfolgt (hier risikobehaftete Vermögensanlage) um dabei Gewinn zu erwirtschaften.\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n- 11 -\n\nAbgesehen vom Risiko, dass die D die vertraglich zugesicherte Kapitalrückzahlung mangels Zahlungsfähigkeit nicht mehr hätte leisten können (welches Risiko\nbonitätsbezogen auch bei gewöhnlichen Darlehensgeschäften oder Obligationen besteht), bestand für den Pflichtigen zu keiner Zeit ein Risiko, einen Kapitalverlust zu erleiden. Zwar war sich der Pflichtige bewusst, dass mit Blick auf die vereinbarte, auf\nKapitalgewinne ausgerichtete Anlagepolitik sein Depot an Wert verlieren kann\n(vgl. Risikoklausel in Ziff. 6); indes musste ihn das Depot bzw. dessen Zusammensetzung und Wert mit Blick auf eine mögliche Negativentwicklung insoweit nicht mehr interessieren, als er aufgrund der konkreten Vertragsausgestaltung Anspruch darauf hatte,\nin jedem Fall nach sechsjähriger Anlagedauer sein investiertes Vermögen von\nFr. 1 Mio. zuzüglich eines Jahreszinses von 5.5% zurückzuerhalten; von Interesse war\ndas Depot wegen der vereinbarten 30%-Erfolgsbeteiligung lediglich bei stark positiver\nEntwicklung.\n\nSoweit die D dem Pflichtigen per Vertragsablauf (2006) das per Vertragsbeginn (2000) investierte Anlagekapital von Fr. 1 Mio. zurückbezahlt hat, fehlt es bei dieser Lage der Dinge an einem Vermögenszugang und kann dies folglich keine Einkommenssteuern auslösen.\n\ne) Zum gleichen Resultat führt im Übrigen noch eine andere Betrachtungsweise: Ginge man mit der Steuerbehörde nicht von einem darlehensähnlichen Geschäft,\nsondern davon aus, dass der Pflichtige mit Hilfe der D als Vermögensverwalterin eigene Geldanlagen tätigte, welche nach sechsjähriger Anlagedauer zu einem Kapitalverlust geführt haben, so wäre im vorliegenden Fall von gewerbsmässigem Wertschriftenhandel auszugehen. Zu diesem Schluss kommt sinngemäss auch die ESTV in ihrer\nzweiten Stellungnahme. Dafür sprechen allein schon die gewählte hochriskante Anlagepolitik (welche u.a. Hedging-Geschäfte mit einschliesst) und die bedeutenden Depotumsätze (vgl. für das Jahr 2006: Transaktionsliste und Bankbelege). Dass die zahlreichen Wertschriftengeschäfte nicht vom Pflichtigen selbst, sondern durch die von ihm\nbeauftragte D abgewickelt worden sind, spielt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rolle (vgl. BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008). In einer solchen\nKonstellation wäre folglich auch der Kapitalverlust einkommenssteuerwirksam und resultierte bei Steuerbarkeit der den Kapitalverlust ausgleichenden Garantieleistung somit ein Nullsummenspiel.\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n- 12 -\n\n5. a) Neben der Kapitalrückzahlung (Fr. 1 Mio.). wurde dem Pflichtigen per\nVertragsablauf (31.8.2006) die folgende Wertzuwachskomponente ausbezahlt:\n\n"}