{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-265_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_265_gs.pdf", "Checksum": "2f6f9d04be88d2253d625770c014b0f0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.265", "ST.2010.363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einem Steuerpflichtigen wurde im Rahmen eines \"Vermögensverwaltungs-vertrags mit Kapital- und Wertzuwachsgarantie\" zugesichert, sein investiertes Anfangskapital von Fr. 1 Mio. nach sechs Jahren im Betrag von Fr. 1'330'000.- (= 5.5% Zins p.a.) zurückzuerhalten. Nachdem das Wertschriftendepot in den sechs Jahren um Fr. 685'814.- an Wert verloren hatte, glich die Vermögensverwaltungsgesellschaft gestützt auf ihre abgegebene Kapitalversicherungsgarantie diesen Verlust aus. Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. Weil diesbezüglich noch Abklärungen vorzunehmen sind, ist die Angelegenheit an die Steuerbehörde zurückzuweisen. | § 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "433e88b7a40c6eb131c70e4e5adb0f74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einem Steuerpflichtigen wurde im Rahmen eines \"Vermögensverwaltungs-vertrags mit Kapital- und Wertzuwachsgarantie\" zugesichert, sein investiertes Anfangskapital von Fr. 1 Mio. nach sechs Jahren im Betrag von Fr. 1'330'000.- (= 5.5% Zins p.a.) zurückzuerhalten. Nachdem das Wertschriftendepot in den sechs Jahren um Fr. 685'814.- an Wert verloren hatte, glich die Vermögensverwaltungsgesellschaft gestützt auf ihre abgegebene Kapitalversicherungsgarantie diesen Verlust aus. Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. Weil diesbezüglich noch Abklärungen vorzunehmen sind, ist die Angelegenheit an die Steuerbehörde zurückzuweisen. | § 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG\n\n 1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n-9-\n\nc) Soweit der Inhalt eines Vertrags unter den Parteien streitig ist, ermittelt der\nRichter durch Auslegung dieser Vertragsbestimmung den vereinbarten Inhalt\n(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,\nBand I, 9. A., 2008, Rz 1196). Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung besteht in\nder Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). In vielen Einzelfällen lässt sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien indes nicht mehr (mit\nSicherheit) feststellen. Alsdann muss der Richter sich damit begnügen, durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt\nhaben. Hierbei hat der Richter das als Vertragswillen anzusehen, was vernünftig und\nredlich (korrekt) handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten\nausgedrückt und folglich gewollt haben würden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey,\nRz 1200 f.; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, 4. A, 2007, Art. 18 N 13 OR).\nPrimäres Auslegungsmittel ist dabei der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen.\nHierbei ist auch das systematische Element zu berücksichtigen. Der einzelne Ausdruck\nist im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil des Ganzen aufzufassen. Der Sinngehalt eines Worts wird häufig durch die Stellung, welche dieses im Vertragstext einnimmt, (mit)bestimmt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz 1206 ff.; Wiegand, Art. 18 N 24\nOR). Als ergänzendes Auslegungsmittel sind die Umstände (wie Ort, Zeit und andere\nBegleitumstände des Vertragsabschlusses, das Verhalten der Parteien vor und nach\ndem Vertragsabschluss sowie die Interessenlage der Parteien beim Vertragsabschluss\nund der sich daraus ergebende Vertragszweck) zu berücksichtigen. Dabei ist indes zu\nbeachten, dass dem Wortlaut im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln\ninsoweit Vorrang zukommt, als immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, insbesondere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, es beim\nWortlaut sein Bewenden haben muss (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Rz 1212 ff.; Wiegand, Art. 18 N 18 OR). Im Sinn von allgemeinen Auslegungsregeln hat der Richter\nsich geistig in die Zeit des Vertragsabschlusses zurückzuversetzen und sich in die damalige Lage der vertragsschliessenden Parteien hineinzudenken. Er hat zwar vom\nWortlaut als primärem Auslegungsmittel auszugehen; er darf jedoch nicht beim buchstäblichen Sinn der verwendeten Worte haften bleiben, sondern hat den wirklichen\n(zumindest aber den mutmasslichen) Willen der Parteien zu erforschen. Im Sinn einer\nganzheitlichen Auslegung ist die einzelne Vertragsbestimmung unter Mitberücksichtigung des Vertragsganzen auszulegen.\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n- 10 -\n\nd) Das Steuerrekursgericht legt den streitbetroffenen Vertrag mit Bezug auf\ndie Frage der Steuerbarkeit der strittigen Garantieleistung in gleicher Weise aus wie\ndie ESTV:\n\nGemäss Vertrag hat der Pflichtige letztlich ein Vermögen im Wert von\nFr. 1 Mio. angelegt bzw. durch die D verwalten lassen. Der für eine feste Laufzeit von\nsechs Jahren abgeschlossene Vertrag garantierte dabei, dass das eingesetzte Kapital\n(Fr. 1 Mio.) bei Vertragsablauf zurückbezahlt wird. Garantiert wurde im Rahmen der\nWertzuwachsgarantie zudem eine konstante jährliche Verzinsung des investierten Kapitals (5.5% von Fr. 1 Mio. = Fr. 55'000.-), wobei die Auszahlung als Einmalbetreffnis\nper Vertragsablauf erfolgen sollte (6 x Fr. 55'000.- = Fr. 330'000.-). Insgesamt wurde\ndamit die \"Rückzahlung\" eines Endbetrags von Fr. 1'330'000.- per Vertragsablauf garantiert. Wirtschaftlich betrachtet ist dergestalt von einem Darlehen des Pflichtigen an\ndie D mit sechsjähriger Laufzeit auszugehen (Hingabe eines Betrags von Fr. 1 Mio.\ngegen einen Vergütungszins von 5.5% p.a.). Im Übrigen liegt das ganze Konstrukt aber\nauch in der Nähe einer Obligation mit sechsjähriger Laufzeit und Einmalverzinsung.\n\n"}