{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-265_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_265_gs.pdf", "Checksum": "2f6f9d04be88d2253d625770c014b0f0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.265", "ST.2010.363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einem Steuerpflichtigen wurde im Rahmen eines \"Vermögensverwaltungs-vertrags mit Kapital- und Wertzuwachsgarantie\" zugesichert, sein investiertes Anfangskapital von Fr. 1 Mio. nach sechs Jahren im Betrag von Fr. 1'330'000.- (= 5.5% Zins p.a.) zurückzuerhalten. Nachdem das Wertschriftendepot in den sechs Jahren um Fr. 685'814.- an Wert verloren hatte, glich die Vermögensverwaltungsgesellschaft gestützt auf ihre abgegebene Kapitalversicherungsgarantie diesen Verlust aus. Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. 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Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. Weil diesbezüglich noch Abklärungen vorzunehmen sind, ist die Angelegenheit an die Steuerbehörde zurückzuweisen. | § 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG\n\n c) Die Vorinstanz leitet die Steuerbarkeit der in Frage stehenden Garantieleistung aus der Einkommensgeneralklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 1990 (DBG) ab,\nwonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen. Zur weiteren Begründung führte sie im Einspracheentscheid aus, dass ein Darlehensverhältnis offensichtlich nicht eingegangen worden sei, denn die Wertschriften\nund Geldbeträge seien der D nicht ausgeliehen worden. Das Depot sei rechtlich und\nwirtschaftlich im Eigentum des Auftraggebers verblieben. Auch eine Schadenersatzleistung aus Auftragsrecht liege nicht vor, denn die D habe ihre vertraglichen Leistungen erfüllt: Weil die versprochen Wertzunahme von 5.5% nicht erzielt worden sei, habe\nsie die vertragliche Garantieleistung erbracht. Damit fehle es an einer Pflichtwidrigkeit\nund damit an der Grundvoraussetzung einer Schadenersatzpflicht. Dank der Vertragserfüllung sei dem Pflichtigen kein Schaden entstanden und ein Verschulden der D sei\nauch nicht ersichtlich. Die Besteuerung der Garantieleistung stehe im Übrigen im Einklang mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit:\nWeil der Pflichtige zivilrechtlich und wirtschaftlich Eigentümer des von der D verwalteten Depots geblieben sei, habe er einen steuerlich unbeachtlichen Kapitalverlust erzielt. Durch die Leistung der Kapitalsicherungsgarantie seien ihm alsdann im Umfang\nder Garantie Mittel zugeflossen, welche ihm ohne Garantieleistung nicht zugestanden\nhätten. Damit habe sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.\n\nd) Die Pflichtigen halten dem beschwerde- und rekursweise entgegen, beim\nfraglichen Vertrag handle es sich um einen Innominatkontrakt, welcher im Sinn der\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n-8-\n\nWürdigung der ESTV bei einem Darlehen bzw. bei einem partiarischen Darlehen anzusiedeln sei. Allenfalls könnte die Kapitalgarantie auch als versicherungstechnische\nKomponente angesehen werden. So sei die D aufgrund von statistischen Überlegungen betreffend langfristige Anlagen davon ausgegangen, dass sie das Risiko eines\nWertverlusts übernehmen könne. Sie sei dementsprechend unter dem Vorbehalt einer\nsechsjährigen Vertragsdauer bereit gewesen, den Schaden einer risikoreicheren Vermögensanlage zu übernehmen. Auch bei dieser Betrachtungsweise falle eine Einkommensbesteuerung ausser Betracht. Selbst wenn man von einem Auftrag ausgehe,\nergäbe sich keine Besteuerung der Kapitalgarantie. Diesfalls wäre nämlich von einer\npauschalierten Schadenersatzregelung auszugehen: Der Pflichtige habe mit dem Vertrag zumindest den Erhalt des eingesetzten Vermögens angestrebt. Wenn die D im\neigenen Interesse (Retrozessionen, Gewinnanteil) ein zu hohes Risiko eingegangen\nsei und den vorgegebenen Werterhalt verpasst habe, sei ihr eine Pflichtwidrigkeit vorzuhalten und sei ein entsprechender Schaden entstanden.\n\n4. a) Festzuhalten ist zunächst, dass die Parteien mit der ESTV zurecht davon\nausgehen, dass der Pflichtige mit dem im Streit liegenden Vertrag kein kapitalgarantiertes Produkt im Sinn des Kreisschreibens Nr. 4 vom 12. April 1999 (Obligationen und\nderivate Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben) erworben hat. Selbst wenn im Übrigen ein\nsolches Produkt (etwa aus dem Bereich \"Kapitalgarantierte Derivate\") vorläge, könnte\ndie Garantieleistung keine Einkommenssteuern auslösen, denn der garantierte Rückzahlungsbetrag (Transparente Produkte) bzw. das ursprünglich investierte Kapital\n(nicht transparente Produkte) ist bei solchen Produkten nicht steuerbar (vgl. Ziff. 3.4.1\nbzw. 3.4.2 des Kreisschreibens).\n\nb) Auszugehen ist mit den Parteien auch davon, dass weder ein reines Auftragsverhältnis noch ein Darlehensvertrag vorliegt. Beim in Frage stehenden \"Vermögensverwaltungsauftrag mit Wertzuwachs- und Kapitalsicherungsgarantie\" handelt es\nsich vielmehr um einen Innominatkontrakt, dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln\nist. Unterschiedlich legen die Parteien den Vertrag insoweit aus, als die Pflichtigen mit\nBezug auf die Garantieleistung primär von einer blossen Kapitalrückzahlung oder allenfalls von einer Schadenersatzleistung ausgehen, während die Steuerbehörde auf steuerbaren Vermögenszuwachs schliesst.\n\n"}