{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-265_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_265_gs.pdf", "Checksum": "2f6f9d04be88d2253d625770c014b0f0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.265", "ST.2010.363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einem Steuerpflichtigen wurde im Rahmen eines \"Vermögensverwaltungs-vertrags mit Kapital- und Wertzuwachsgarantie\" zugesichert, sein investiertes Anfangskapital von Fr. 1 Mio. nach sechs Jahren im Betrag von Fr. 1'330'000.- (= 5.5% Zins p.a.) zurückzuerhalten. Nachdem das Wertschriftendepot in den sechs Jahren um Fr. 685'814.- an Wert verloren hatte, glich die Vermögensverwaltungsgesellschaft gestützt auf ihre abgegebene Kapitalversicherungsgarantie diesen Verlust aus. Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. 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Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. Weil diesbezüglich noch Abklärungen vorzunehmen sind, ist die Angelegenheit an die Steuerbehörde zurückzuweisen. | § 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG\n\n Der Vertrag sei im Hinblick auf die Besteuerung der Zinsen noch einmal geprüft worden. Dabei gelange die ESTV nun zu einer anderen Auffassung: Wie im\nSchreiben vom 1. April 2004 festgehalten, handle es sich beim fraglichen Vermögensverwaltungsauftrag nicht um ein kapitalgarantiertes Produkt im Sinn des Kreisschreibens Nr. 4 der ESTV vom 12. April 1999, weil die D nicht Emittentin eines solchen Produkts sei. Die auftragsrechtlichen Komponenten würden überwiegen. Der Kunde\nverbleibe Eigentümer des Depots, weil dieses weiterhin auf seinen Namen laute. Es\nkämen jedoch darlehensähnliche Elemente hinzu, weil die Rückzahlung dem eingesetzten Kapital und einem jährlich garantierten Vermögenszuwachs basierend auf einem Zinsfuss von 5.5% pro Jahr entspreche. Vor allem bestehe die Möglichkeit, im\nUmfang des jährlich garantierten Wertzuwachses in der Höhe von Fr. 55'000.- bis zum\n31. März des folgenden Monats Rückzüge zu tätigen. Im Zusammenhang mit dem garantierten Vermögenszuwachs werde sogar ausdrücklich von \"ordentlicher Verzinsung\"\ngesprochen. Damit entspreche der garantierte Vermögenszuwachs wirtschaftlich einem Zins wie bei einem Darlehen, wo der Zins eine Vergütung für die Überlassung des\nKapitals entspreche. Im Fall des Pflichtigen seien die Zinsen und Dividenden, die aus\nden deponierten Werten stammten, ordentlich deklariert worden. Die damit geäufneten\nBarmittel seien nach Vertrag zur Reinvestition in neue Werte zur Verfügung gestanden;\ndie Zinsen seien also nicht zurückbehalten worden, um bei Vertragsende den garantierten Wertzuwachs abzudecken. Die Zinsen würden somit nicht ein zweites Mal bei\nder Auszahlung des garantierten Wertzuwachses besteuert. Aus diesem Grund könnten die während der Laufzeit des Vertrags versteuerten Vermögenserträge auf den sich\nim Depot befindlichen Werten nicht vom garantierten Vermögenszuwachs in Abzug\ngebracht werden. Der Letztere sei bei Vertragsende vollumfänglich als Vermögensertrag zu versteuern. Dies gelte im Übrigen auch für andere Kunden, die solche Verträge\nabgeschlossen hätten. In Fällen, wo die Wertzunahme den garantierten Zuwachs\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n-7-\n\nübersteige, stelle sich aber die Frage, ob nicht gewerbsmässiger Wertschriftenhandel\nvorliege. Die Frage könne jedoch offen gelassen werden, weil der Vertrag eine Erfolgsbeteiligung vorsehe und damit von einem partiarischen Darlehen auszugehen sei\nund der dem Anleger verbleibende Erfolgsteil folglich auch als steuerbarer Darlehenszins angeschaut werden könne. Noch einmal sei schliesslich festzuhalten, dass die\ngarantierte Kapitalrückzahlung keine Einkommenssteuern auslöse, auch wenn die\nWertschriften an Wert verloren hätten. Insbesondere die Differenz zwischen der Kapitalrückzahlung und dem effektiven niedrigen Wert der Wertschriften sei kein Vermögensertrag, weil es sich nicht um ein kapitalgarantiertes Produkt im Sinn des Kreisschreibens Nr. 4 handle. Die auftrags- und darlehensrechtlichen Elemente würden\nüberwiegen, weshalb die Garantieverpflichtung eine blosse Kapitalrückzahlung darstelle.\n\n"}