{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-265_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_265_gs.pdf", "Checksum": "2f6f9d04be88d2253d625770c014b0f0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.265", "ST.2010.363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einem Steuerpflichtigen wurde im Rahmen eines \"Vermögensverwaltungs-vertrags mit Kapital- und Wertzuwachsgarantie\" zugesichert, sein investiertes Anfangskapital von Fr. 1 Mio. nach sechs Jahren im Betrag von Fr. 1'330'000.- (= 5.5% Zins p.a.) zurückzuerhalten. Nachdem das Wertschriftendepot in den sechs Jahren um Fr. 685'814.- an Wert verloren hatte, glich die Vermögensverwaltungsgesellschaft gestützt auf ihre abgegebene Kapitalversicherungsgarantie diesen Verlust aus. Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. Weil diesbezüglich noch Abklärungen vorzunehmen sind, ist die Angelegenheit an die Steuerbehörde zurückzuweisen. | § 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "433e88b7a40c6eb131c70e4e5adb0f74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einem Steuerpflichtigen wurde im Rahmen eines \"Vermögensverwaltungs-vertrags mit Kapital- und Wertzuwachsgarantie\" zugesichert, sein investiertes Anfangskapital von Fr. 1 Mio. nach sechs Jahren im Betrag von Fr. 1'330'000.- (= 5.5% Zins p.a.) zurückzuerhalten. Nachdem das Wertschriftendepot in den sechs Jahren um Fr. 685'814.- an Wert verloren hatte, glich die Vermögensverwaltungsgesellschaft gestützt auf ihre abgegebene Kapitalversicherungsgarantie diesen Verlust aus. Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. Weil diesbezüglich noch Abklärungen vorzunehmen sind, ist die Angelegenheit an die Steuerbehörde zurückzuweisen. | § 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG\n\n Ziff. 1 hält fest, dass der Pflichtige der D den Auftrag erteilt, ein auf seinen\nNamen lautendes Depot bei …bank in der Höhe von Fr. 1 Mio. zu verwalten. Dabei ist\ndie D gemäss Ziff. 2 unter Einräumung entsprechender Rechte beauftragt, die Depotwerte selbstständig nach freiem Ermessen und frei in der Wahl der Anlageobjekte (beispielhaft genannt werden: Obligationen, Aktien, Anlagefondsanteile, Geldmarktpapier,\nFestgelder, Edelmetalle, derivative Finanzinstrumente [standartisierte und nicht standartisierte Optionsgeschäfte, Financial Futures etc.], Treuhandanlagen, Barmittel) und\ndes Anlagezeitpunkts anzulegen und zu verwalten. In Ziff. 3 wird die D ermächtigt, mit\nder Depotbank Retrozessionsvereinbarungen einzugehen, wobei von der Depotbank\nweitergegebene Kommissionserträge der D zustehen. Ziff. 4 gibt vor, dass die Vermögensverwaltung in erster Linie zum Ziel hat, Kapitalgewinne zu erzielen. Ziff. 6 lässt\nsich sodann entnehmen, dass die D berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, zur Absicherung bestimmter Vermögenswerte Options- und Futuresgeschäfte (Hedging) zu tätigen.\nGemäss Ziff. 9 ist der Vertrag auf 6 Jahre abgeschlossen. Dabei sichert die D dem\nPflichtigen per Vertragsablauf bzw. per 31. August 2006 die Rückzahlung eines Endbetrags von Fr. 1'330'000.-, entsprechend \"einer jährlichen Zunahme von CHF 55'000.00\n(5.5% ohne Zinseszins auf dem am Anfang des Vertragsverhältnisses eingesetzten\nKapital von CHF 1'000'000.00)\". Für den Fall einer jährlich höheren Wertzunahme als\nCHF 55'000.- ist vereinbart, dass der übersteigende Betrag zu 30% an den Pflichtigen\nund zu 70% (Erfolgshonorar) an die D geht; mit dieser Erfolgsbeteiligung wird dabei\nauch das Verwaltungshonorar abgegolten. Rückzüge sind nur im Umfang des jährlich\ngarantierten Wertzuwachses von Fr. 55'000.- bis zum 31. März des folgenden Vertragsjahres zulässig. Weiter ist in Ziff. 9 festgehalten, dass bei vorzeitiger Vertragsauflösung der effektive Wertzuwachs im Verhältnis 70% zu 30% aufzuteilen ist, womit\nauch die \"ordentliche Verzinsung\" abgegolten wird. Schliesslich ist in Ziff. 10 aufgeführt, dass eine allfällige negative Vermögensdifferenz zwischen dem garantierten Betrag von Fr. 1'330'000.- und dem tatsächlichen Endvermögen im Sinn der Garantiezusage per 31. August 2006 auszugleichen wäre.\n\nb) Die ESTV wurde von der D im Zusammenhang mit der Frage angeschrieben, ob die während der sechsjährigen Vertragszeit im Depot angefallenen und vom\nPflichtigen bereits versteuerten Zinsen und Dividenden bei der Besteuerung des garantierten Wertzuwachses bei Vertragsablauf in Abzug gebracht werden können.\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n-6-\n\naa) In einer ersten Stellungnahme vom 1. Juli 2004 stellte die ESTV fest, beim\nihr vorgelegten Vertrag gehe es sich nicht um ein \"festverzinsliches und kapitalgarantiertes Finanzprodukt\", denn die D sei nicht Emittentin. Es handle sich primär um einen\nVermögensverwaltungsauftrag. Der auf Ablauf des Vertrags versprochene Zins sei erst\ndannzumal zu besteuern, wobei die bereits versteuerten Zinsen des Depots in Abzug\nzu bringen seien.\n\nbb) In einem zweiten, ausführlicheren Schreiben vom 17. August 2004 nahm\ndie ESTV zur gleichen Frage wie folgt Stellung:\n\n"}