{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-265_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_265_gs.pdf", "Checksum": "2f6f9d04be88d2253d625770c014b0f0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.265", "ST.2010.363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einem Steuerpflichtigen wurde im Rahmen eines \"Vermögensverwaltungs-vertrags mit Kapital- und Wertzuwachsgarantie\" zugesichert, sein investiertes Anfangskapital von Fr. 1 Mio. nach sechs Jahren im Betrag von Fr. 1'330'000.- (= 5.5% Zins p.a.) zurückzuerhalten. Nachdem das Wertschriftendepot in den sechs Jahren um Fr. 685'814.- an Wert verloren hatte, glich die Vermögensverwaltungsgesellschaft gestützt auf ihre abgegebene Kapitalversicherungsgarantie diesen Verlust aus. Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. 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Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. Weil diesbezüglich noch Abklärungen vorzunehmen sind, ist die Angelegenheit an die Steuerbehörde zurückzuweisen. | § 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG\n\n Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer\nFr. Fr.\nSteuerbares Einkommen 1'036'700.- 1'042'900.-\nSatzbestimmendes Einkommen 1'040'100.-\nSteuerbares Vermögen 3'734'000.-\nSatzbestimmendes Vermögen 3'844'000.-.\n\nMit Antwort vom 9. April 2009 liessen die Pflichtigen diesen Vorschlag ablehnen. Zur Begründung führten sie aus, dass die von der D ausbezahlte Kapitalgarantie\nkeine Einkommenssteuern auslösen könne, welche Auffassung auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vertrete. In letzterem Zusammenhang wurden zwei\nStellungnahmen der ESTV vom 18. März und 17. August 2004 eingereicht.\n\nDer Steuerkommissär hielt in der Folge an seiner Auffassung fest und schätzte die Pflichtigen am 18. Februar 2010 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 24. August 2006 (direkte Bundesteuer) - unter Korrektur auf ein steuerbares Einkommen von\nFr. 1'042'400.- für die direkte Bundessteuer - nach Massgabe der abgelehnten Vorschläge ein.\n\nB. Die hiergegen am 16. März 2010 erhobenen Einsprachen, mit welchen die\nPflichtigen unter Hinweis auf ihre im Schreiben vom 9. April 2008 bereits vorgebrach-\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n-4-\n\nten Argumente die Vornahme der Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss Selbstdeklaration verfechten liessen, wies das kantonale Steueramt am 9. November 2010 ab.\n\nC. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 10. Dezember 2010 Beschwerde bzw.\nRekurs erheben und beantragen, die steuerbaren Einkommen seien um die aufgerechnete Kapitalgarantie von Fr. 685'815.- zu reduzieren. Zur Begründung wurde im\nHauptstandpunkt geltend gemacht, dass die Kapitalgarantie letztlich eine blosse Kapitalrückzahlung darstelle und folglich keine Einkommenssteuern auslösen könne.\n\nMit Beschwerde- und Rekursantwort vom 10. Januar 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.\n\nDerweil stellte die ESTV in ihrer sich auf die direkte Bundessteuer beziehenden Vernehmlassung vom 9. Februar 2011 Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Die früheren Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum\nSteuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 des Steuergesetzes\nin der alten und neuen Fassung vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010, StG). Das\nvorliegende, noch bei der Steuerrekurskommission I eingegangene Geschäft ist als\nFolge dieser Änderung der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden und\nwird unter den bisherigen Geschäftsnummern weitergeführt.\n\n2. Umstritten ist allein, ob die dem Pflichtigen von der D pro 2006 gestützt auf\nden Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. August 2000 ausbezahlte Kapitalgarantie\nim Betrag von Fr. 685'814.60 als steuerbares Einkommen qualifiziert. Von Amts wegen\nzu prüfen ist aber auch, in welchem Umfang der dem Pflichtigen aus dem gleichen\nVertrag unter dem Titel Wertzuwachsgarantie ausbezahlte Betrag von Fr. 330'000.- pro\n2006 zu versteuern ist.\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n-5-\n\n3. a) Der streitbetroffene Vertrag mit dem Titel \"Vermögensverwaltungsauftrag\nmit Wertzuwachs- und Kapitalsicherungsgarantie\" hat den folgenden Inhalt:\n\n"}